Bundesgesetze

Zivilprozessordnung

Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO).

ZPOBundesgesetzFassung seit 1. März 1983RIS-Stand 21. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001699 · RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 · 22/02 Zivilprozessordnung · Original im RIS öffnen

§ 88

§ 88 Art der Zustellung

Fassung: 1. März 1983 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 88 ZPO?

  • Kernaussage§ 88 ZPO behandelt "Art der Zustellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zustellungen im Inland sind in der Regel durch die Post durchzuführen. Die Zustellung durch Bedienstete des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Art der Zustellung

§ 88. (1) Zustellungen im Inland sind in der Regel durch die Post durchzuführen. Die Zustellung durch Bedienstete des Gerichtes oder durch die Gemeinde kann in folgenden Fällen angeordnet werden:

(2) Gerichtsbedienstete dürfen Zustellungen nur innerhalb des Sprengels des Gerichtes, dem sie angehören, Gemeindebedienstete nur innerhalb des Gemeindegebietes durchführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 89

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 88 ZPO in einfachen Worten?

§ 88 ZPO behandelt "Art der Zustellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 1983 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. August 2021
Fassung seit
1. März 1983
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 112/2025 (NR: GP XXVIII RV 301 AB 315 S. 57. BR: AB 11747 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 85/2024 (NR: GP XXVII RV 2602 AB 2616 S. 274. BR: AB 11566 S. 970.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

Entscheidungen 6Gesetze 0Treffer 6

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 6
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
Häufige Gerichte
  • OGH4
  • Handelsgericht Wien1
  • Verfassungsgerichtshof (VfGH)1
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 6 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 7Ob240/65; 7Ob120/71; 8Ob196/72; 5Ob67/15m; 5Ob66/26f · 30. Juli 20267Ob240/65; 7Ob120/71; 8Ob196/72; 5Ob67/15m; 5Ob66/26f · 30. Juli 2026 · ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0036269

Veröff: SZ 38/136 = EvBl 1966/54 S 71 = JBl 1967,151 (Besprechung von Bydlinski und Koziol) Beisatz: Stellungnahme zur Kritik von Bydlinski und Koziol. (T1) Veröff: SZ 45/110 Vgl; Beisatz: Das Einlegen einer Eingabe (hier: des schriftlichen Rangordnungsbescheids)...

PO §252 · ZPO §88
OGH · RechtssatzOGH · 3Ob119/95; 8Ob104/97w (8Ob175/98p); 7Ob146/98s; 3Ob76/00y; 3Ob77/02y; 10ObS131/07y; 2Ob37/10w; 10ObS17/14v · 21. Oktober 20143Ob119/95; 8Ob104/97w (8Ob175/98p); 7Ob146/98s; 3Ob76/00y; 3Ob77/02y; 10ObS131/07y; 2Ob37/10w; 10ObS17/14v · 21. Oktober 2014 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105497

Veröff: SZ 69/151 Veröff: SZ 71/113 Vgl auch; Beisatz: Die Zustellung wird nicht schon durch die "Ablage" des Zustellstücks in das Fach, sondern erst durch die - von einem Zustellorgan (einer Gerichtsperson) beurkundete - Abholung des Zustellstücks durch...

ZPO §87 · ZPO §88 · ZPO §292 · ZustG §2 · ZustG §13 · ZustG §24
Handelsgericht Wien · RechtssatzHandelsgericht Wien · 1R660/96x (1R661/96v) · 21. März 19971R660/96x (1R661/96v) · 21. März 1997 · ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000015ZustG §5 · ZPO §88 Abs1 Z3OGH · RechtssatzOGH · ZPO § 88 · 19. September 1996ZPO § 88 · 19. September 1996 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102704ZPO §88 InfoOGH · RechtssatzOGH · 6Ob845/81 · 23. Dezember 19816Ob845/81 · 23. Dezember 1981 · ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036246

Veröff: RZ 1982/51 S 196 = MietSlg 33613

ZPO §88 Abs1 Z1 · Geo §160 Abs1
Verfassungsgerichtshof (VfGH) · RechtssatzVerfassungsgerichtshof (VfGH) · B371/66 · 27. Februar 1967B371/66 · 27. Februar 1967 · ECLI:AT:VFGH:1967:B371.1967EGZPO · Zivilprozeßordnung §88, ZPO §88 Abs1