§ 79a
§ 79a Ordnungsstrafen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 79a ZÄKG?
- Kernaussage§ 79a ZÄKG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der/Die Vorsitzende des Disziplinarrats hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ordnungsstrafen
§ 79a. (1) Der/Die Vorsitzende des Disziplinarrats hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands im Disziplinarverfahren zu sorgen.
(2) Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom/von der Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarrats das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 500 Euro verhängt werden.
(3) Entspricht der/die Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten der Ermahnung des/der Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem/der Beschuldigten aufgetragen werden, einen/eine anderen/andere Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.
(4) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen/Zeuginnen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (§ 74 Abs. 2) entziehen.
(5) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem/der Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
(6) Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(7) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
(8) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarrat kann der/die Betroffene binnen vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Landes auszusetzen.
(9) Die nach Abs. 2 verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 79a ZÄKG in einfachen Worten?
§ 79a ZÄKG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. April 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 12:50
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)
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