§ 71
§ 71 Entscheidung über die Verfolgung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 71 ZÄKG?
- Kernaussage§ 71 ZÄKG behandelt "Entscheidung über die Verfolgung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle beim Disziplinarrat, bei der Österreichischen Zahnärztekammer oder bei den Landeszahnärztekammern einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Entscheidung über die Verfolgung
§ 71. (1) Alle beim Disziplinarrat, bei der Österreichischen Zahnärztekammer oder bei den Landeszahnärztekammern einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zuzuleiten.
(2) Ist der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Ansicht, dass
(3) Ist der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihm/ihr diese vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer aufgetragen, so hat er/sie unter Vorlage der Akten beim/bei der Vorsitzenden des Disziplinarrats die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.
(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin vorweg eine ergänzende Äußerung des/der Anzeigers/Anzeigerin sowie eine Äußerung des/der Angezeigten einholen und Akten beischaffen.
(5) Solange der/die Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 71 ZÄKG in einfachen Worten?
§ 71 ZÄKG behandelt "Entscheidung über die Verfolgung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. April 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)
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