§ 58
§ 58 Disziplinarstrafen
Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 58 ZÄKG?
- Kernaussage§ 58 ZÄKG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Disziplinarstrafen sind
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Disziplinarstrafen
§ 58. (1) Disziplinarstrafen sind
(2) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den/die Beschuldigten/Beschuldigte von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Angehörige des zahnärztlichen Berufs entgegenzuwirken.
(3) Liegen einem/einer Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des Abs. 8, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB sind anzuwenden.
(4) Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patienten/Patientinnen, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind anzuwenden.
(5) Bei der Verhängung von Disziplinarstrafen ist
(6) Wird ein Kammermitglied nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) wegen eines neuerlichen, innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den/die Beschuldigten/Beschuldigte von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des/der Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.
(7) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB sind anzuwenden. Zeiten, in denen der zahnärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
(8) Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Zahnärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer erkannt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 58 ZÄKG in einfachen Worten?
§ 58 ZÄKG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2006 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. April 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)
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