§ 55
§ 55 5. Hauptstück
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 55 ZÄKG?
- Kernaussage§ 55 ZÄKG behandelt "5. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Hauptstück
Disziplinarrecht
1. Abschnitt
Disziplinarvergehen
§ 55. (1) Kammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
(2) Ein Disziplinarvergehen gemäß Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn das Kammermitglied
(3) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die im Inland
(4) Auf Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluss eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens des Kammermitglieds aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder Verwaltungsgericht des Landes zu unterbrechen.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974).
(8) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Kammermitglieds gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 ZÄKG in einfachen Worten?
§ 55 ZÄKG behandelt "5. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)
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