§ 48
§ 48 Erweiterter Landesausschuss
Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48 ZÄKG?
- Kernaussage§ 48 ZÄKG behandelt "Erweiterter Landesausschuss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Erweiterte Landesausschuss besteht aus den Delegierten, den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen und den gemäß...
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Erweiterter Landesausschuss
§ 48. (1) Der Erweiterte Landesausschuss besteht aus den Delegierten, den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen und den gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 bestellten Referenten/Referentinnen des jeweiligen Bundeslandes.
(2) Der Erweiterte Landesausschuss kann jederzeit durch den Landesausschuss einberufen werden. Den Vorsitz im Erweiterten Landesausschuss führt der/die Präsident/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.
(3) Dem Erweiterten Landesausschuss obliegt die Beratung des Landesausschusses. Nähere Bestimmungen über die Aufgaben und die Beschlussfassung des Erweiterten Landesausschusses sind in der Satzung festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 ZÄKG in einfachen Worten?
§ 48 ZÄKG behandelt "Erweiterter Landesausschuss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. April 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)
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Verweise
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