Bundesgesetze

Zahnärztekammergesetz

Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)

ZÄKGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2012RIS-Stand 5. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004450 · BGBl. I Nr. 154/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2026 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 43

§ 43 Präsident/Präsidentin

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 43 ZÄKG?

  • Kernaussage§ 43 ZÄKG behandelt "Präsident/Präsidentin" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Landeszahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Präsident/Präsidentin

§ 43. (1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Landeszahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Landeszahnärztekammer.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke der Landeszahnärztekammer.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landesausschusses über.

(4) Entzieht der Landesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen, so ist unverzüglich die Nachwahl des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen durchzuführen. Bis zur Nachwahl ist Abs. 3 anzuwenden.

(5) Abs. 4 ist auch dann anzuwenden, wenn der/die Präsident/Präsidentin bzw. Vizepräsident/Vizepräsidentin sein/ihr Amt aus anderen Gründen während seiner Funktionsperiode zurücklegt oder verstirbt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 ZÄKG in einfachen Worten?

§ 43 ZÄKG behandelt "Präsident/Präsidentin" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. April 2016
Fassung seit
1. Mai 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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