§ 61
§ 61 Disziplinarorgane
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 61 ZÄKG?
- Kernaussage§ 61 ZÄKG behandelt "Disziplinarorgane" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Disziplinarorgane
Disziplinarorgane
§ 61. (1) Disziplinarorgane sind
(2) Eine Person, über die rechtskräftig
(3) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
(4) Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen ist gleich jener des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer. Sie endet mit der Neubestellung der Disziplinarorgane.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 ZÄKG in einfachen Worten?
§ 61 ZÄKG behandelt "Disziplinarorgane" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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