Bundesgesetze

Zahnärztekammergesetz

Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)

ZÄKGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Juli 2026RIS-Stand 5. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004450 · BGBl. I Nr. 154/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2026 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

1. Hauptstück

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines

§ 1. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2

§ 2 Standesvertretung

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Standesvertretung

§ 2. (1) Die berufliche Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs obliegt der „Österreichischen Zahnärztekammer“.

(2) Für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes sind „Landeszahnärztekammern“ nach Maßgabe der §§ 34 ff einzurichten.

§ 3

§ 3 Begriffsbestimmungen

Fassung: 25. Mai 2022 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Soweit nicht in einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ und „zahnärztlich“ in diesem Bundesgesetz auch auf Dentisten/Dentistinnen.

(1a) Unter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 9 Abs. 1a Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, gewährt wurde.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

§ 4

§ 4 Geheimhaltungspflicht

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Geheimhaltungspflicht

§ 4. (1) Die Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichische Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

§ 5

§ 5 Auskunftspflicht

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Auskunftspflicht

§ 5. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Geheimhaltungspflicht gemäß § 4 oder eine andere gesetzliche Geheimhaltungspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, als

(3) Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.

(4) Die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen

§ 6

§ 6 Datenverarbeitung

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Datenverarbeitung

§ 6. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben

(2) Unbeschadet Abs. 1 sind die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern berechtigt,

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 7

§ 7 Amtshilfe

Fassung: 28. Februar 2023 bis laufend

Amtshilfe

§ 7. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.

(2) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs der Österreichischen Zahnärztekammer und den Landeszahnärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen, den Trägern der Sozialversicherung, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs im Rahmen der Anwendung der

(5) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 umfasst Informationen betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs,

(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

§ 8

§ 8 Begutachtungsrechte

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Begutachtungsrechte

§ 8. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Zahnärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Zahnärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

§ 9

§ 9 Informationsrechte

Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend

Informationsrechte

§ 9. (1) Im Falle eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied haben

(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer über

(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

§ 10

§ 10 Kammermitgliedschaft

Fassung: 25. Mai 2022 bis laufend

2. Abschnitt

Kammermitgliedschaft

Kammermitglieder

§ 10. (1) Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die

(2) Personen, die eine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer beziehen, sind nur dann Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie auf Grund regelmäßiger zahnärztlicher Tätigkeiten fortlaufend Kammerbeiträge sowie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer entrichten.

(3) Die Zuordnung jedes Kammermitglieds zu einer Landeszahnärztekammer richtet sich

(4) Die Kammermitgliedschaft erlischt, wenn der/die Berufsangehörige

§ 11

§ 11 Rechte der Kammermitglieder

Fassung: 1. Dezember 2022 bis laufend

Rechte der Kammermitglieder

§ 11. (1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Österreichische Zahnärztekammer.

(2) Sie sind berechtigt, die Delegierten gemäß diesem Bundesgesetz zu wählen und als solche gewählt zu werden.

(3) Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer.

§ 12

§ 12 Pflichten der Kammermitglieder

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Pflichten der Kammermitglieder

§ 12. (1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,

(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,

(3) Ist ein/eine Amtszahnarzt/Amtszahnärztin Kammermitglied der Österreichischen Zahnärztekammer, ist er/sie nur insoweit verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der zuständigen Landeszahnärztekammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als diese nicht im Widerspruch zu seinen/ihren Pflichten als Amtszahnarzt/Amtszahnärztin oder den ihm/ihr von seiner/ihrer vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.

§ 13

§ 13 Außerordentliche Kammermitglieder

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Außerordentliche Kammermitglieder

§ 13. (1) Als außerordentliche Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer können sich Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, die

(2) Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt,

(3) Außerordentliche Kammermitglieder sind verpflichtet,

(4) Die außerordentliche Kammermitgliedschaft erlischt, sobald der/die Betroffene

(5) Die Österreichische Zahnärztekammer kann außerordentliche Kammermitglieder bei standeswidrigem Verhalten aus der Kammer ausschließen.

(6) Personen, die gemäß Abs. 5 aus der Kammer ausgeschlossen wurden, haben unverzüglich ihren Zahnärzteausweis abzuliefern. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, hat die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

§ 14

§ 14 Rechte und Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

3. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen

Ausübung des Mandats

§ 14. (1) Funktionäre/Funktionärinnen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden.

(2) Sie üben ihre Tätigkeit unbeschadet der Aufwandsentschädigungen gemäß § 15 Abs. 2 ehrenamtlich aus.

(3) Funktionären/Funktionärinnen darf in der pflichtgemäßen Ausübung ihres Mandats kein Nachteil erwachsen.

§ 15

§ 15 Rechte der Funktionäre/Funktionärinnen

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Rechte der Funktionäre/Funktionärinnen

§ 15. (1) Die Funktionäre/Funktionärinnen haben unter Beachtung des Datenschutzes und gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten das Recht auf alle Informationen, die zur Ausübung ihres Mandats erforderlich und dienlich sind, durch die zuständigen Organe.

(2) Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Nähere Regelungen über die Aufwandsentschädigungen von Funktionären/Funktionärinnen sind durch die Österreichische Zahnärztekammer festzusetzen (Aufwandsentschädigungsordnung).

(3) Funktionäre/Funktionärinnen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, haben gegenüber ihrem/ihrer Dienstgeber/Dienstgeberin Anspruch auf Gewährung der erforderlichen Freizeit für die Ausübung ihres Mandats.

§ 16

§ 16 Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen

§ 16. (1) Die Funktionäre/Funktionärinnen sind verpflichtet, die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der jeweiligen Landeszahnärztekammer entsprechend zu verhalten.

(2) Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 und der Auskunftspflicht gemäß § 5.

§ 17

§ 17 2. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

2. Hauptstück

Österreichische Zahnärztekammer

1. Abschnitt

Österreichische Zahnärztekammer

§ 17. (1) Die berufliche Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs obliegt der „Österreichischen Zahnärztekammer“ („ÖZÄK“), die am Sitz der Bundesregierung eingerichtet ist.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Zahnärztekammer“ zu führen.

(4) Der Schriftwechsel der Österreichischen Zahnärztekammer sowie ihrer Organe mit den öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 18

§ 18 Wirkungskreis

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Wirkungskreis

§ 18. Die Österreichische Zahnärztekammer ist berufen,

§ 19

§ 19 Eigener Wirkungsbereich

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Eigener Wirkungsbereich

§ 19. (1) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(2) Der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt die Erlassung folgender Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich:

(3) Zur Vertretung der Interessen des zahnärztlichen Berufs hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(4) Weiters ist die Österreichische Zahnärztekammer verpflichtet zur

§ 20

§ 20 Übertragener Wirkungsbereich

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Übertragener Wirkungsbereich

§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.

(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

§ 23

§ 23 Bundesausschuss

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Bundesausschuss

§ 23. (1) Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer besteht aus den Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Landeszahnärztekammern.

(2) Die Sitzungen des Bundesausschusses sind

(3) Der Bundesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesausschusses sind die Präsidenten/Präsidentinnen der Landeszahnärztekammern, in deren Verhinderungsfall die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der jeweiligen Landeszahnärztekammer. Das Stimmrecht jedes/jeder Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin einer Landeszahnärztekammer ist gewichtet nach dem Verhältnis der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder zur Anzahl aller Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer. Nähere Bestimmungen über die Berechnung der gewichteten Stimmrechte sind in der Satzung festzulegen.

(5) Für Beschlüsse des Bundesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen und gewichteten Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten fordern.

(6) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf

§ 25

§ 25 Bundesvorstand

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Bundesvorstand

§ 25. (1) Dem Bundesvorstand gehören

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und der/die Finanzreferent/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer werden vom Bundesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie sind in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.

(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung festzulegen.

(4) Der/Die Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

§ 26

§ 26 Aufgaben und Beschlussfassung des Bundesvorstands

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Aufgaben und Beschlussfassung des Bundesvorstands

§ 26. (1) Dem Bundesvorstand obliegt

(2) Fällt eine vom Bundesvorstand zu behandelnde Angelegenheit vorwiegend in den Bereich einer Landeszahnärztekammer, so kann der Bundesvorstand beschließen, den/die Präsidenten/Präsidentin oder bei dessen/deren Verhinderung den/die Vizepräsidenten/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer mit Stimmrecht zur Behandlung der entsprechenden Angelegenheit beizuziehen.

(3) Sitzungen des Bundesvorstands sind vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer einzuberufen und zu leiten.

(4) Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Bundesvorstand sind in der Satzung festzulegen.

§ 27

§ 27 Präsident/Präsidentin

Fassung: 10. April 2008 bis laufend

Präsident/Präsidentin

§ 27. (1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Österreichische Zahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und aller Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf den/die an Lebensjahren ältesten/älteste Präsidenten/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer über.

(4) Wenn

§ 28

§ 28 Finanzreferent/Finanzreferentin

Fassung: 10. April 2008 bis laufend

Finanzreferent/Finanzreferentin

§ 28. (1) Der/Die Finanzreferent/Finanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Österreichischen Zahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere

(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Österreichischen Zahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Finanzreferenten/Finanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“/„Finanzreferentin“ mitzuzeichnen.

(4) Wenn

§ 29

§ 29 Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen

§ 29. (1) Vom Bundesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder gewählt.

(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.

(3) Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Bundesausschuss zu erstatten.

§ 30

§ 30 Delegiertenversammlung

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Delegiertenversammlung

§ 30. (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus allen in den Landeszahnärztekammern gewählten Delegierten gemäß § 37.

(2) Die Delegiertenversammlung

(3) Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.

§ 31

§ 31 Aufgaben und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Aufgaben und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

§ 31. (1) Der Delegiertenversammlung obliegt

(2) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Nach Ablauf einer Wartezeit von 30 Minuten ist die Delegiertenversammlung jedenfalls ohne Berücksichtigung der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung sind in der Satzung festzulegen.

§ 32

§ 32 Kammeramt

Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend

3. Abschnitt

Kammeramt

Kammeramt

§ 32. (1) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere

(2) Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 2 Z 14 haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

§ 33

§ 33 Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin

§ 33. (1) Das Kammeramt wird durch einen/eine rechtskundigen/rechtskundige Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin geleitet, der/die dem/der Präsidenten/Präsidentin gegenüber weisungsgebunden ist.

(2) Der/Die Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin wird auf Vorschlag des/der Präsidenten/Präsidentin vom Bundesvorstand für die Dauer der Funktionsperiode des Bundesvorstands ernannt. Die Wiederernennung ist möglich.

§ 34

§ 34 3. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

3. Hauptstück

Landeszahnärztekammern

1. Abschnitt

Landeszahnärztekammern

§ 34. (1) Die Landeszahnärztekammern gemäß § 2 Abs. 2 führen die Bezeichnung „Landeszahnärztekammer für ...“ unter Hinweis auf das jeweilige Bundesland.

(2) Den Landeszahnärztekammern kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten in eigenem Namen wahrzunehmen.

§ 35

§ 35 Aufgabenbereich

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Aufgabenbereich

§ 35. (1) Den Landeszahnärztekammern obliegt die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung.

(2) Aufgaben von regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

(3) Weiters zählt zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 die Bestellung der nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Übertragung der in Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere Aufgaben im Sinne des Abs. 1 an die Landeszahnärztekammern übertragen.

§ 37

§ 37 Delegierte

Fassung: 28. Februar 2023 bis laufend

Delegierte

§ 37. (1) Der Landesausschuss besteht

(2) Auf Antrag des Landesausschusses hat der Bundesausschuss die Zahl der Delegierten (Abs. 1) sowie deren Funktionen (Abs. 3) festzulegen.

(3) Jeder Delegierte wird für eine festgelegte Funktion gewählt, wobei

(4) Die Delegierten werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Persönlichkeitswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei allfälligen Nachwahlen oder vorzeitigen Neuwahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit dieser Funktionsperiode.

(5) Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels in Form eines eingeschriebenen Briefs auszuüben. Die Funktionsperiode des Landesausschusses endet mit der Konstituierung des neu gewählten Landesausschusses.

§ 38

§ 38 Wahl der Delegierten

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Wahl der Delegierten

§ 38. (1) Der Bundesausschuss ordnet vor Ablauf der Funktionsperiode der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern in allen Bundesländern einen einheitlichen Wahltermin für die Wahl der Delegierten an.

(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder.

(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthalten, als Delegierte wählbar sind.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Eine Stimme ist jedenfalls ungültig, wenn

(5) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.

(6) Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

(7) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in den Landesausschuss, insbesondere über

(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

§ 39

§ 39 Landesausschuss

Fassung: 10. April 2008 bis laufend

Landesausschuss

§ 39. (1) Der Landesausschuss besteht aus den in dem betreffenden Bundesland gemäß § 37 gewählten Delegierten.

(2) Die Sitzungen des Landesausschusses werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer einberufen und geleitet.

(3) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Für Beschlüsse des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten erfordern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.

(5) Der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf

§ 40

§ 40 Aufgaben des Landesausschusses

Fassung: 10. April 2008 bis laufend

Aufgaben des Landesausschusses

§ 40. (1) Dem Landesausschuss obliegt

(2) Der Landesausschuss kann weiters

(3) Gibt es im Wirkungsbereich einer Landeszahnärztekammer nur drei Delegierte, sind die Aufgaben des Landesausschusses vom Landesvorstand wahrzunehmen.

§ 41

§ 41 Landesvorstand

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

Landesvorstand

§ 41. (1) Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern der/die zweite Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

§ 42

§ 42 Aufgaben und Beschlussfassung des Landesvorstands

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Aufgaben und Beschlussfassung des Landesvorstands

§ 42. (1) Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des Landesausschusses, sofern dessen rechtzeitige Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann.

(2) Sitzungen des Landesvorstands werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin einberufen und geleitet.

(3) Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Landesvorstand sind in der Satzung festzulegen.

§ 43

§ 43 Präsident/Präsidentin

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

Präsident/Präsidentin

§ 43. (1) Der/Die Präsident/Präsidentin vertritt die Landeszahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der Landeszahnärztekammer.

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke der Landeszahnärztekammer.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landesausschusses über.

(4) Entzieht der Landesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen, so ist unverzüglich die Nachwahl des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen durchzuführen. Bis zur Nachwahl ist Abs. 3 anzuwenden.

(5) Abs. 4 ist auch dann anzuwenden, wenn der/die Präsident/Präsidentin bzw. Vizepräsident/Vizepräsidentin sein/ihr Amt aus anderen Gründen während seiner Funktionsperiode zurücklegt oder verstirbt.

§ 44

§ 44 Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin

§ 44. (1) Der/Die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der Landeszahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen insbesondere

(3) Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Landeszahnärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Landesfinanzreferent“/„Landesfinanzreferentin“ mitzuzeichnen.

(4) Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin nach, der/die in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für den/die Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin genannt ist.

§ 45

§ 45 Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen

§ 45. (1) Vom Landesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes gewählt.

(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer.

(3) Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Landesausschuss zu erstatten.

§ 46

§ 46 Referenten/Referentinnen

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

3. Abschnitt

Referenten/Referentinnen

§ 46. (1) Referenten/Referentinnen einer Landeszahnärztekammer sind

(2) Bei dauernder Verhinderung eines/einer Referenten/Referentin gemäß Abs. 1 Z 1 oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als der/die jeweilige Referent/Referentin nach, der in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Referent/Referentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für diesen/diese Referenten/Referentin genannt ist.

(3) Hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Referenten/Referentinnen sind die §§ 15 und 16 anzuwenden.

§ 47

§ 47 Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen

§ 47. (1) Der Landesausschuss kann nach den regionalen Bedürfnissen Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen.

(2) Den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen obliegt

§ 48

§ 48 Erweiterter Landesausschuss

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Erweiterter Landesausschuss

§ 48. (1) Der Erweiterte Landesausschuss besteht aus den Delegierten, den Bezirks- und Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen und den gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 bestellten Referenten/Referentinnen des jeweiligen Bundeslandes.

(2) Der Erweiterte Landesausschuss kann jederzeit durch den Landesausschuss einberufen werden. Den Vorsitz im Erweiterten Landesausschuss führt der/die Präsident/Präsidentin der Landeszahnärztekammer.

(3) Dem Erweiterten Landesausschuss obliegt die Beratung des Landesausschusses. Nähere Bestimmungen über die Aufgaben und die Beschlussfassung des Erweiterten Landesausschusses sind in der Satzung festzulegen.

§ 49

§ 49 Landessekretariat

Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend

Landessekretariat

§ 49. (1) Die Landeszahnärztekammern können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ein Sekretariat mit dem erforderlichen Personal einrichten.

(2) Die Kosten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in den Landeszahnärztekammern sind von diesen aufzubringen. Wird ein/eine Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin für mehrere Landeszahnärztekammern oder auch für die Österreichische Zahnärztekammer tätig, so sind die anfallenden Kosten aliquot von diesen zu tragen.

(3) Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 2 Z 14 haben, soweit diese Leistung die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

§ 50

§ 50 4. Hauptstück

Fassung: 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2027

4. Hauptstück

1. Abschnitt

Qualitätssicherung

Einrichtung für Qualitätssicherung

§ 50. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat eine Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin mit der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung zu beauftragen (Einrichtung für Qualitätssicherung). Diese hat organisatorisch und personell unabhängig von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zu sein sowie eine objektive und transparente Durchführung der Aufgaben der zahnärztlichen Qualitätssicherung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten.

(1a) Die Beauftragung der Einrichtung für Qualitätssicherung gemäß Abs. 1 hat nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, mit der Maßgabe zu erfolgen, dass

(2) Zu den Aufgaben der Einrichtung für Qualitätssicherung zählen:

(3) Die Meldungen gemäß § 22 Abs. 1 ZÄG sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind in das zahnärztliche Qualitätsregister aufzunehmen und zu anonymisieren.

(4) Wird im Rahmen der Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Einrichtung für Qualitätssicherung – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den/die Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Landeszahnärztekammern haben die Einrichtung für Qualitätssicherung bei der anschließenden Kontrolle der Mängelbehebung zu unterstützen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung für Qualitätssicherung eine entsprechende Meldung an die Österreichische Zahnärztekammer zu erstatten. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung Disziplinaranzeige beim/bei der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstatten.

(5) Auf Anfrage eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers sowie einer Krankenfürsorgeeinrichtung sind die Ergebnisse der Evaluierung eines/einer Vertragszahnarztes/Vertragszahnärztin dem/der anfragenden Vertragspartner/Vertragspartnerin bekannt zu geben. Von Kontrollen zahnärztlicher Ordinationsstätten sind der anfragende gesetzliche Krankenversicherungsträger oder die anfragende Krankenfürsorgeeinrichtung zu informieren, wobei diesen das Recht zusteht, einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen. Im Falle mehrerer anfragender gesetzlicher Krankenversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeeinrichtungen steht diesen das Recht zu, gemeinsam einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen.

(5a) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen. Werden diese Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

(6) Die Einrichtung für zahnärztliche Qualitätssicherung hat in einem Qualitätsbericht

§ 53

§ 53 Schlichtungsverfahren

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

2. Abschnitt

Schlichtungsverfahren

Patientenschlichtungsverfahren

§ 53. (1) Zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern sind Patientenschlichtungsstellen für das jeweilige Bundesland sowie eine Bundespatientenschlichtungsstelle einzurichten.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens jede der Parteien berechtigt, sich an die auf Grund des Berufssitzes des betroffenen Kammermitglieds zum Zeitpunkt des Antrags zuständige Patientenschlichtungsstelle zum Zweck einer außergerichtlichen Schlichtung zu wenden.

(3) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung von Patientenschlichtungsstellen sowie die Durchführung der Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer Patientenschlichtungsordnung festzulegen.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patientenschlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

§ 54

§ 54 Kollegiales Schlichtungsverfahren

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Kollegiales Schlichtungsverfahren

§ 54. (1) Kammermitglieder sind verpflichtet, alle sich untereinander im Rahmen der Berufsausübung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der zuständigen Landeszahnärztekammer oder bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, die nicht derselben Landeszahnärztekammer zugeordnet sind, der Österreichischen Zahnärztekammer vorzulegen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, nur insoweit, als sich die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung beziehen.

(3) Die Zeit, während der die Landeszahnärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer mit der Streitigkeit befasst ist, ist in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Ansprüche bis zur Dauer von drei Monaten nicht einzurechnen.

(4) Die betroffenen Kammermitglieder dürfen eine zivilrechtliche Klage erst einbringen bzw. Privatanklage erheben, sobald entweder die dreimonatige Frist verstrichen oder das kollegiale Schlichtungsverfahren vor Ablauf dieser Zeit beendet ist.

(5) Nähere Bestimmungen über das kollegiale Schlichtungsverfahren sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in einer kollegialen Schlichtungsordnung festzulegen.

(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des kollegialen Schlichtungsverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

§ 55

§ 55 5. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

5. Hauptstück

Disziplinarrecht

1. Abschnitt

Disziplinarvergehen

§ 55. (1) Kammermitglieder machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

(2) Ein Disziplinarvergehen gemäß Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn das Kammermitglied

(3) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die im Inland

(4) Auf Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluss eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens des Kammermitglieds aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.

(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat oder Verwaltungsgericht des Landes zu unterbrechen.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974).

(8) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Kammermitglieds gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

§ 56

§ 56 Verfolgungsverjährung

Fassung: 10. April 2008 bis laufend

Verfolgungsverjährung

§ 56. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Kammermitglieds ausgeschlossen, wenn

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht ein Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

§ 57

§ 57 Disziplinarmaßnahmen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

2. Abschnitt

Disziplinarmaßnahmen

Einstweilige Maßnahme

§ 57. (1) Der Disziplinarrat kann dem/der Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn

(2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme ist dem/der Disziplinarbeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme zu geben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem/der Disziplinarbeschuldigten unverzüglich nach der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme unbeschadet des Abs. 6 außer Kraft.

(4) Der Beschluss über die einstweilige Maßnahme ist dem/der Disziplinarbeschuldigten, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.

(5) Gegen einstweilige Maßnahmen steht das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Eine über den/die

Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des § 98 Abs. 1 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vollzogen werden darf. Abs. 3 erster Satz ist jedoch anzuwenden.

§ 58

§ 58 Disziplinarstrafen

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Disziplinarstrafen

§ 58. (1) Disziplinarstrafen sind

(2) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den/die Beschuldigten/Beschuldigte von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Angehörige des zahnärztlichen Berufs entgegenzuwirken.

(3) Liegen einem/einer Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des Abs. 8, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB sind anzuwenden.

(4) Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patienten/Patientinnen, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind anzuwenden.

(5) Bei der Verhängung von Disziplinarstrafen ist

(6) Wird ein Kammermitglied nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) wegen eines neuerlichen, innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den/die Beschuldigten/Beschuldigte von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des/der Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.

(7) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB sind anzuwenden. Zeiten, in denen der zahnärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

(8) Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Zahnärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer erkannt werden.

§ 59

§ 59 Befristete Untersagung der Berufsausübung

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Befristete Untersagung der Berufsausübung

§ 59. (1) Eine befristete Untersagung der Berufsausübung darf

(2) Die befristete Untersagung der Berufsausübung bezieht sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Inland mit Ausnahme der zahnärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang mit den Dienstpflichten von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.

§ 60

§ 60 Streichung aus der Zahnärzteliste

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Streichung aus der Zahnärzteliste

§ 60. (1) Die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste ist insbesondere zu verhängen, wenn der/die Beschuldigte den zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn/sie eine befristete Untersagung der Berufsausübung verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann.

(2) Nach Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste kann eine erneute Eintragung in die Zahnärzteliste erst erfolgen, wenn der zahnärztliche Beruf insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses Zeitraums von der Österreichischen Zahnärztekammer verweigert werden (§ 13 Abs. 1 ZÄG).

§ 61

§ 61 Disziplinarorgane

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

3. Abschnitt

Disziplinarorgane

Disziplinarorgane

§ 61. (1) Disziplinarorgane sind

(2) Eine Person, über die rechtskräftig

(3) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.

(4) Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen ist gleich jener des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer. Sie endet mit der Neubestellung der Disziplinarorgane.

§ 62

§ 62 Disziplinarrat

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Disziplinarrat

§ 62. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer.

(2) Der Disziplinarrat besteht

(3) Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.

(4) Mitglieder des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.

(5) Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben dem/der Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

§ 63

§ 63 Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

§ 63. (1) Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die in diesen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG sowie das Recht der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG hat.

(2) Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer hat den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.

(3) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin ist auf Weisung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit oder des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung einer Beschwerde bzw. Revision verpflichtet.

§ 64

§ 64 Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen

§ 64. (1) Dem Disziplinarrat sind Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen beizugeben, die

(2) Den Untersuchungsführern/Untersuchungsführerinnen obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.

§ 68

§ 68 Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats

§ 68. (1) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats sind von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrats und des Verwaltungsgerichts des Landes in Rechtssatzform regelmäßig im offiziellen Publikationsorgan der Standesvertretung zu veröffentlichen.

§ 69

§ 69 Verfahren vor dem Disziplinarrat

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

4. Abschnitt

Verfahren vor dem Disziplinarrat

§ 69. (1) Der Disziplinarrat schreitet von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines Kammermitglieds Kenntnis erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin.

(2) Der Disziplinarrat und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des/der Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

(3) Der/Die Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger/Verteidigerin dürfen auch Berufskollegen/Berufskolleginnen des/der Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen/eine Machthaber/Machthaberin (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.

(4) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

(5) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden.

(6) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.

(7) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

§ 70

§ 70 Ausschluss und Befangenheit

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Ausschluss und Befangenheit

§ 70. (1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn

(2) Mitglieder des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin, gegen die

(3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO).

(4) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem/der Vorsitzenden des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats. Ist hievon der/die Vorsitzende des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheiden die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

§ 71

§ 71 Entscheidung über die Verfolgung

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Entscheidung über die Verfolgung

§ 71. (1) Alle beim Disziplinarrat, bei der Österreichischen Zahnärztekammer oder bei den Landeszahnärztekammern einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zuzuleiten.

(2) Ist der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Ansicht, dass

(3) Ist der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihm/ihr diese vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer aufgetragen, so hat er/sie unter Vorlage der Akten beim/bei der Vorsitzenden des Disziplinarrats die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.

(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin vorweg eine ergänzende Äußerung des/der Anzeigers/Anzeigerin sowie eine Äußerung des/der Angezeigten einholen und Akten beischaffen.

(5) Solange der/die Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.

§ 72

§ 72

Fassung: 28. Februar 2023 bis laufend

§ 73

§ 73 Vorverfahren

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Vorverfahren

§ 73. (1) Beschließt der Disziplinarrat die Durchführung von Erhebungen, hat der/die Vorsitzende

(2) Die Auswahl des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin hat vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarrats aus der vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellenden Liste (§ 64 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen.

(3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin können den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des § 70 Abs. 1 und 2 sind auf Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats.

§ 74

§ 74

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 75

§ 75 Abschluss des Vorverfahrens

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Abschluss des Vorverfahrens

§ 75. (1) Nach Abschluss der Untersuchung hat der/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin die Akten dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten.

(2) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin kann sodann beim/bei der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin weitere Erhebungen beantragen oder beim/bei der Vorsitzenden des Disziplinarrats entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des/der Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt.

(3) Der Beschluss, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem/der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sowie der Österreichischen Zahnärztekammer und der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.

(4) Der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zuzustellen, der/die dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann. Gleichzeitig sind von dem Einstellungsbeschluss die Österreichische Zahnärztekammer, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer sowie der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu verständigen.

§ 76

§ 76 Mündliche Verhandlung

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Mündliche Verhandlung

§ 76. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) gefasst, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den/die Beschuldigten/Beschuldigte, seinen/ihren bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die Zeugen/Zeuginnen zu laden sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin zu verständigen. Dem/Der Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats mitzuteilen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner/ihrer Verteidigung zu gewähren.

(2) Der/Die Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des/der Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin oder des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin Ergänzungen der Erhebungen durch den/die

Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin veranlassen.

(3) Dem/Der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin sowie dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den in § 74 Abs. 4 genannten Aktenteilen Entwürfe des/der Vorsitzenden für die Berichterstattung im Disziplinarrat. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 77

§ 77

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 78

§ 78 Verhandlung in Abwesenheit

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Verhandlung in Abwesenheit

§ 78. (1) In Abwesenheit des/der Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn

(2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der/die Beschuldigte durch ein unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der/die Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm/ihr gegenüber als rechtskräftig anzusehen.

§ 79

§ 79

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

§ 79a

§ 79a Ordnungsstrafen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Ordnungsstrafen

§ 79a. (1) Der/Die Vorsitzende des Disziplinarrats hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands im Disziplinarverfahren zu sorgen.

(2) Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom/von der Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarrats das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 500 Euro verhängt werden.

(3) Entspricht der/die Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten der Ermahnung des/der Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem/der Beschuldigten aufgetragen werden, einen/eine anderen/andere Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.

(4) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen/Zeuginnen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (§ 74 Abs. 2) entziehen.

(5) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem/der Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

(6) Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(7) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

(8) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarrat kann der/die Betroffene binnen vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Landes auszusetzen.

(9) Die nach Abs. 2 verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu.

§ 80

§ 80 Beschlussfassung

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Beschlussfassung

§ 80. (1) Die Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarrats erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die Beschuldigte, sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.

(2) Der Disziplinarrat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.

(3) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrats, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied. Der/Die Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

§ 81

§ 81 Erkenntnis

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Erkenntnis

§ 81. (1) Mit dem Erkenntnis ist der/die Beschuldigte freizusprechen oder des ihm/ihr zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.

(2) Wird der/die Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen,

(3) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem/der Beschuldigten, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der Österreichische Zahnärztekammer, der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer und dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuzustellen.

§ 82

§ 82 Kosten

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Kosten

§ 82. (1) Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der/die Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 58 Abs. 8) – zu tragen hat.

(2) Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des/der Beschuldigten vom Disziplinarrat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Im Falle, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.

(3) Wird der/die Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Österreichische Zahnärztekammer endgültig zu tragen.

(4) Die aus der Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der/die Disziplinarbeschuldigte zu tragen.

(5) Die Kosten für Erhebungen gemäß § 74 Abs. 3 sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Österreichische Zahnärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.

§ 83

§ 83 Niederschrift

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Niederschrift

§ 83. Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der

§ 84

§ 84 Zustellung

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Zustellung

§ 84. Zustellungen an den/die Beschuldigten/Beschuldigte sind nach Maßgabe der §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Erkenntnis des Disziplinarrats sind dem/der Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der/die Beschuldigte einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 75 Abs. 3 abgesehen, nur an diesen/diese zuzustellen.

§ 85

§ 85 Zivilrechtliche Ansprüche

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Zivilrechtliche Ansprüche

§ 85. Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des/der Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.

§ 85a

§ 85a Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen

§ 85a. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nicht anderes ergibt.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarrat.

(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstückes nichts anderes ergibt.

§ 86

§ 86 Beschwerdeverfahren

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

5. Abschnitt

Beschwerdeverfahren

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes

§ 86. (1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrats kann der/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.

(2) Die Vertretung der Disziplinaranzeigen beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin.

§ 95

§ 95 Vollzug der Entscheidungen

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

6. Abschnitt

Vollzug der Entscheidungen

Disziplinarregister

§ 95. (1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 19 Abs. 4 Z 4).

(2) Dem/Der Präsidenten/Präsidentin der jeweils zuständigen Landeszahnärztekammern sind Abschriften der Eintragungen zu übermitteln.

(3) Von der Disziplinarstrafe einer befristeten Untersagung sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie das zuständige Amt der Landesregierung zu verständigen.

§ 96

§ 96 Geldstrafen und Verfahrenskosten

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Geldstrafen und Verfahrenskosten

§ 96. (1) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom/von der Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.

(2) Wenn der/die Disziplinarbeschuldigte eine über ihn verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er/sie schriftlich aufzufordern, die Strafe und die Kosten binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werden.

(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den/die Zahlungspflichtigen/Zahlungspflichtige unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf

(4) § 409a Abs. 3 und 4 StPO ist anzuwenden.

(5) Gegen den Bescheid gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen.

§ 97

§ 97 Strafmilderung

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Strafmilderung

§ 97. (1) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder noch nicht bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, so hat der Disziplinarrat sobald er sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss über die Strafmilderung zu entscheiden.

(2) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und dem/der Disziplinarbeschuldigten die binnen vier Wochen einzubringende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

§ 98

§ 98 Streichung aus der Zahnärzteliste

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Streichung aus der Zahnärzteliste

§ 98. (1) Ist über ein Kammermitglied rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste verhängt worden und erklärt es innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch das Verwaltungsgericht des Landes schriftlich gegenüber der Österreichischen Zahnärztekammer, dass es dagegen Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG oder Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, so darf, wenn es in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder das Beschwerdeverfahren beendet ist.

(2) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsgerichts des Landes hat die Österreichische Zahnärztekammer sowie die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.

§ 98a

§ 98a Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 98a. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist und außer im Falle des § 58 Abs. 8, untersagt.

(2) Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

§ 100

§ 100 Tilgung

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Tilgung

§ 100. (1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im § 99 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

(3) Der/Die Bestrafte kann die Feststellung beantragen, dass seine/ihre Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluss zu entscheiden hat. Gegen den Beschluss des Disziplinarrats kann der/die Betroffene binnen vier Wochen beim Verwaltungsgericht des Landes Beschwerde erheben.

(4) Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

§ 104

§ 104 6. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

6. Hauptstück

1. Abschnitt

Gebarung

Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse

§ 104. (1) Der Bundesausschuss hat alljährlich

(2) Der Landesausschuss hat alljährlich

§ 105

§ 105 Kammerbeiträge

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kammerbeiträge

§ 105. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Österreichischen Zahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer von den Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Kammerbeiträge festzusetzen.

(2) Zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer auf Antrag der Landeszahnärztekammern von den Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Landeskammerbeiträge festzusetzen.

(3) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben

(4) Bei Kammermitgliedern, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, kann der Kammerbeitrag vom/von der Dienstgeber/Dienstgeberin monatlich einbehalten werden und ist dann vierteljährlich an die Österreichische Zahnärztekammer abzuführen.

(5) Die Entscheidung in Verfahren über Kammerbeiträge obliegt dem/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.

(6) Rückständige Kammerbeiträge können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den/die Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.

(7) Nähere Bestimmungen über das System und die Art der Vorschreibung sowie die Festsetzung und Einhebung der Kammerbeiträge sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in der Beitragsordnung festzulegen.

§ 106

§ 106 Weisungs- und Aufsichtsrechte

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

2. Abschnitt

Weisungs- und Aufsichtsrechte

Weisungsrecht

§ 106. Die Österreichische Zahnärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gebunden.

§ 107

§ 107 Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich

§ 107. (1) Die Erlassung der Vorschriften der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 20 Abs. 4 unterliegen den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(2) Die Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind vor Beschlussfassung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Prüfung vorzulegen und können vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.

(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft.

§ 108

§ 108 Aufsichtsrecht

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Aufsichtsrecht

§ 108. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(2) Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aufzuheben. Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.

(3) Die Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie

§ 109

§ 109 Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

§ 109. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widersprechen.

(3) Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

(4) Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.

(5) Die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.

(6) Die Bestellung

bedarf der Genehmigung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit. Diese ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(7) Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.

§ 110

§ 110 Strafbestimmungen

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

3. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 110. (1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

§ 111

§ 111 Sonderbestimmungen für Dentisten/Dentistinnen

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Dentisten/Dentistinnen

Rechte und Pflichten

§ 111. Abweichend von den §§ 11 und 12 gelten für Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, folgende Sonderregelungen:

§ 112

§ 112 Unterstützungsfonds

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Unterstützungsfonds

§ 112. (1) Für diejenigen Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, besteht weiterhin der von der Österreichischen Dentistenkammer eingerichtete Unterstützungsfonds in der Form, wie er zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, bestanden hat.

(2) Der Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs ist ein vom übrigen Kammervermögen gesondert verwaltetes Sondervermögen der Österreichischen Zahnärztekammer.

(3) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds erfolgt durch einen Verwaltungsausschuss nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds.

(4) Änderungen der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds sind vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer über Vorschlag des Verwaltungsausschusses zu beschließen.

(5) Der Verwaltungsausschuss des Unterstützungsfonds der Österreichischen Dentistenkammer gilt ab 1. Jänner 2006 als Verwaltungsausschuss des Unterstützungsfonds der Österreichischen Zahnärztekammer.

(6) Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sind nachrückende Mitglieder vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer über einstimmigen Vorschlag der verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses zu bestellen.

(7) Die Österreichische Zahnärztekammer haftet nicht für Ansprüche gegen den Unterstützungsfonds.

(8) Wenn gegen den Unterstützungsfonds keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, fällt das verbleibende Sondervermögen unter Wegfall der gesonderten Verwaltung (Abs. 2) in das Vermögen der Österreichischen Zahnärztekammer.

§ 113

§ 113 7. Hauptstück

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

7. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Kammermitgliedschaft

§ 113. (1) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005

(2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 32, 33, 35 oder 210 ÄrzteG 1998 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind ab 1. Jänner 2006 Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer mit der Maßgabe, dass sie – unbeschadet § 110 ÄrzteG 1998 – nicht leistungsberechtigt und – verpflichtet gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes sind.

(3) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 gemäß § 68 Abs. 5 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, als außerordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer eingetragen sind, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Personen, sind ungeachtet der außerordentlichen Kammerangehörigkeit zur jeweiligen Ärztekammer berechtigt, sich gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes als außerordentliche Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer eintragen zu lassen.

§ 114

§ 114 Rechtsnachfolge

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Rechtsnachfolge

§ 114. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten als Rechtsnachfolger

(2) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Verträge (Gesamtverträge), die von der Österreichischen Ärztekammer bzw. von den Ärztekammern in den Bundesländern für den Bereich der zahnärztlichen Tätigkeiten und von der Österreichischen Dentistenkammer mit den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden) abgeschlossen wurden, gehen ab 1. Jänner 2006 auf die Österreichische Zahnärztekammer über. Die auf Grund der Gesamtverträge abgeschlossenen Einzelverträge zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Trägern der Sozialversicherung gelten unbeschadet dieser Rechtsnachfolge weiter.

§ 115

§ 115 Konstituierung der Österreichischen Zahnärztekammer

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Konstituierung der Österreichischen Zahnärztekammer

§ 115. (1) Zur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern ist die erstmalige Wahl der Delegierten bis spätestens 1. Jänner 2007 gemäß §§ 37 f durchzuführen.

(2) Der provisorische Bundesausschuss gemäß § 116 Abs. 5 beschließt die Anordnung der erstmaligen Wahl der Delegierten.

(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen für die erstmalige Wahl der Delegierten und die Konstituierung der neu gewählten Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern festzulegen.

§ 116

§ 116 Provisorische Organe und Funktionen

Fassung: 22. Juni 2006 bis laufend

Provisorische Organe und Funktionen

§ 116. (1) Ab 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung der Organe gemäß § 115 haben die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern die in den Abs. 2 bis 8 festgelegten provisorischen Organe. Für diese sind die Regelungen des 2. und 3. Hauptstücks anzuwenden. Die in den Abs. 2 bis 10 angeführten bisherigen Funktionsträger/Funktionsträgerinnen sind jene Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes bzw. der Österreichischen Dentistenkammer die entsprechende Funktion innehaben.

(2) Im Sinne des Abs. 1 sind

(3) Dem provisorischen Bundesvorstand gehören die in Abs. 2 genannten Personen an.

(4) Im Sinne des Abs. 1 sind

(5) Dem provisorischen Bundesausschuss gehören die in Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Personen aller Landeszahnärztekammern sowie die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen an.

(6) Der provisorischen Delegiertenversammlung gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlungen der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und die bisherigen Vorstandsmitglieder der Österreichischen Dentistenkammer an.

(7) Den provisorischen Landesausschüssen gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlung der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes an.

(8) Den provisorischen Landesvorständen gehören die in Abs. 4 genannten Personen des jeweiligen Bundeslandes an.

(9) Die Bestellung aller mit Ablauf des 31. Dezember 2005 berufenen Referenten/Referentinnen der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer, der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und der Österreichischen Dentistenkammer bleibt mit den ihnen übertragenen Aufgaben jedenfalls bis zur Konstituierung der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der Landeszahnärztekammern aufrecht, es sei denn der provisorische Bundesausschuss beschließt davon Abweichendes.

(10) Provisorischer/Provisorische Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Zahnärztekammer ist der/die bisherige Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Dentistenkammer.

§ 117

§ 117 Zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in den Wohlfahrtsfonds

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in den Wohlfahrtsfonds

§ 117. Ab 1. Jänner 2006 bis zur Bestellung der zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen in die Erweiterte Vollversammlung, den Verwaltungsausschuss, den Überprüfungsausschuss und den Beschwerdeausschuss der Ärztekammern in den Bundesländern (§ 35 Abs. 3) behalten jene Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Funktion in den Wohlfahrtsfonds innehaben, die entsprechende Funktion.

§ 118

§ 118 Personal

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Personal

§ 118. Die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, sind auf Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen anzuwenden, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 überwiegend für die Österreichische Dentistenkammer oder für die Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer oder für eine Kurie der Zahnärzte einer Ärztekammer tätig sind.

§ 119

§ 119 Kammervermögen

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Kammervermögen

§ 119. (1) Mit 1. Jänner 2006 geht das Vermögen der Österreichischen Dentistenkammer zum 31. Dezember 2005 an die Österreichische Zahnärztekammer über.

(2) Mit 1. Jänner 2006 geht

(3) Mit 1. Jänner 2006 sind von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gebildete Sondervermögen zum 31. Dezember 2005, die von den Ärztekammern bzw. von den Kurien der Zahnärzte in den Bundesländern verwaltet werden, wie beispielsweise Abrechnungsstellen, Problembehandlungszentren, Helferinnen- und Fortbildungseinrichtungen, an die Landeszahnärztekammern zu übertragen.

(4) Das Vermögen der Österreichischen Ärztekammer zum 31. Dezember 2005, ausgenommen die ausschließlich von Ärzten/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzten/Fachärztinnen bzw. angestellten Ärzten/Ärztinnen gebildeten Sondervermögen der Bundessektionen, der Bundesfachgruppen und des Referats der Hausapotheken führenden Ärzte, ist unter Zugrundelegung des Rechnungsabschlusses 2004 auf die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufzuteilen.

(5) Die Vermögen der Ärztekammern in den Bundesländern zum 31. Dezember 2005, ausgenommen die Wohlfahrtsfonds, sind unter Zugrundelegung der Rechnungsabschlüsse 2004 auf die jeweilige Ärztekammer und die jeweilige Landeszahnärztekammer nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufzuteilen.

(6) Für die Bewertung des Vermögens der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammern in den Bundesländern, ausgenommen die Wohlfahrtsfonds, und der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern gemäß Abs. 2 bis 5 können die Österreichische Zahnärztekammer, die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes je einen/eine

Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftstreuhänderin bestellen.

(7) Bis spätestens 10. Jänner 2006 haben die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammern in den Bundesländern eine Teilzahlung von den gemäß Abs. 4 und 5 zu übertragenden Vermögensanteilen in der Höhe der von den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs im Jahre 2004 geleisteten Umlagen und unter Berücksichtigung der tatsächlich verursachten Kosten an die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die Landeszahnärztekammern zu leisten.

(8) Sofern die Entscheidungen betreffend die Bewertung und Aufteilung des Vermögens gemäß Abs. 2 bis 5 nicht innerhalb eines halben Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf einvernehmlichem Weg getroffen werden können, wird zur Vermittlung in den strittigen Fragen eine Schlichtungskommission eingesetzt. Diese Schlichtungskommission besteht aus

(9) Das Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 8 wird nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Unbefangenheit, Gerechtigkeit und Billigkeit durchgeführt. Die Schlichtungskommission unterstützt die Parteien im Bemühen um eine einvernehmliche und gütliche Streitbeilegung und kann mit Zustimmung der Parteien in jedem Verfahrensstadium Vorschläge für die Streitbeilegung unterbreiten.

(10) Das Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 8 endet, wenn

(11) Solange das Schlichtungsverfahren nicht gemäß Abs. 10 beendet ist, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

(12) Der Fortlauf der Verjährungsfrist ist während der Zeit der Verhandlungen und des Schlichtungsverfahrens, längstens aber bis 24 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, gehemmt.

§ 120

§ 120 Rechnungsabschluss 2005 der Österreichischen Dentistenkammer

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Rechnungsabschluss 2005 der Österreichischen Dentistenkammer

§ 120. Der Rechnungsabschluss der Österreichischen Dentistenkammer für das Jahr 2005 ist vom provisorischen Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer (§ 116 Abs. 5) bis spätestens 31. Mai 2006 zu beschließen. § 109 ist anzuwenden.

§ 121

§ 121 Jahresvoranschläge 2006

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Jahresvoranschläge 2006

§ 121. (1) Die Jahresvoranschläge der Landeszahnärztekammern für das Jahr 2006 sind von den provisorischen Landesausschüssen (§ 116 Abs. 7) bis spätestens 31. März 2006 zu beschließen und unverzüglich der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.

(2) Der Jahresvoranschlag der Österreichischen Zahnärztekammer für das Jahr 2006 ist vom provisorischen Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer (§ 116 Abs. 5) bis spätestens 31. Mai 2006 zu beschließen. § 109 ist anzuwenden.

§ 122

§ 122 Rechtsakte der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer

Fassung: 22. Juni 2006 bis laufend

Rechtsakte der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer

§ 122. (1) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Ärztekammer, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des zahnärztlichen Berufs anzuwenden:

(2) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Dentistenkammer sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des Dentistenberufs anzuwenden:

§ 123

§ 123 Entsendungsrechte

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Entsendungsrechte

§ 123. Soweit der Österreichischen Dentistenkammer, der Österreichischen Ärztekammer oder den Ärztekammern in den Bundesländern Entsendungsrechte in bundesgesetzlich eingerichtete Gremien, Kommissionen, Räte und dergleichen zustehen, stehen diese, sofern sie auch zahnärztliche Belange betreffen, auch der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. den Landeszahnärztekammern zu.

§ 124

§ 124 Anhängige Verfahren

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Anhängige Verfahren

§ 124. (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß § 94 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs sind mit 1. Jänner 2006 nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 145 ff ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen. Verfahren, die nicht bis 30. Juni 2006 abgeschlossen sind, sind nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

(4) In mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten, in denen die Österreichische Dentistenkammer oder die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammer eines Bundeslandes Partei oder Beteiligte ist und die überwiegend zahnärztliche Belange betreffen, tritt die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer mit 1. Jänner 2006 in das Verfahren als Verfahrensbeteiligte ein.

§ 125

§ 125 Disziplinarverfahren

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Disziplinarverfahren

§ 125. Für Disziplinarvergehen von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, hinsichtlich derer mit Ablauf des 31. Dezember 2005 keine Verfolgungshandlung gesetzt oder kein Einleitungsbeschluss gefasst wurde, wird der Fortlauf der Verjährungsfrist gemäß § 56 Abs. 1 vom 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung der Disziplinarorgane erster Instanz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, spätestens bis 30. Juni 2006, gehemmt.

§ 126

§ 126 Schlussbestimmungen

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

2. Abschnitt

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 126. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft.

(3) Mit 1. Jänner 2008 treten § 9, § 56 Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 3 und 5, § 70 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 1, § 82 Abs. 5, § 84, § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.

(4) Mit 20. Oktober 2007 treten

(5) § 19 Abs. 1 Z 5 und § 35 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(6) Die erstmalige Wahl des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern sowie des/der Sukzessors/Sukzessorin des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin hat durch den Landesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder und Sukzessoren/Sukzessorinnen innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 zu erfolgen.

(7) § 7 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 tritt mit 25. Oktober 2013 in Kraft.

(8) Mit 1. Jänner 2014 treten

(9) Die §§ 32 und 49 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(10) Mit 18. Jänner 2016 treten § 7 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 6, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 4, § 38 Abs. 8, § 50 Abs. 5a, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 6 und § 69 Abs. 7 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(12) Mit 1. Juli 2018 tritt § 9 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.

(13) § 3 Abs. 1a und § 10 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 1 Z 2 außer Kraft.

(14) § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1, 1a, 4 und 12, § 20 Abs. 4 Z 1, 4 und 5 sowie § 50 Abs. 1, 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.

(15) § 20 Abs. 1 Z 12 und Abs. 4 Z 2 sowie § 52 samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. Bis längstens 31. Dezember 2027 ist die aufgrund der gemäß § 52 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 201/2022 erlassene Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer anzuwenden und die Evaluierung gemäß § 50 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 64/2026 im übertragenen Wirkungsbereich durchzuführen.

(16) § 7 Abs. 4, § 37 Abs. 1 Z 4, § 55 Abs. 6 und § 72 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(17) § 20 Abs. 1 Z 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

(18) § 19 Abs. 1 Z 3, § 22 Z 6 und 7, § 55 Abs. 1 Z 1, § 61 Abs. 4, § 62 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie § 109 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) Die Mitglieder des Disziplinarrats, die vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 195/2023 bestellt worden sind, behalten für die laufende Funktionsperiode ihre Funktion.

(20) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 2 und § 110 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(21) Das Inhaltsverzeichnis und § 19 Abs. 1 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt § 51 samt Überschrift außer Kraft.

(22) § 50 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.

§ 127

§ 127 Vollziehung

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Vollziehung

§ 127. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich § 119 Abs. 8 Z 1 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut.

Art. 24

Art. 24 Artikel XXIV

Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend

Artikel XXIV

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 9, 56, 69, 70, 73, 74, 79, 82, 84, 87 und 89, BGBl. I Nr. 154/2005)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.