§ 80
§ 80 Beschlussfassung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 80 ZÄKG?
- Kernaussage§ 80 ZÄKG behandelt "Beschlussfassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarrats erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beschlussfassung
§ 80. (1) Die Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarrats erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die Beschuldigte, sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
(2) Der Disziplinarrat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
(3) Die Entscheidungen des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrats, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied. Der/Die Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 80 ZÄKG in einfachen Worten?
§ 80 ZÄKG behandelt "Beschlussfassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. April 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)
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