Bundesgesetze

Zahnärztekammergesetz

Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)

ZÄKGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2012RIS-Stand 5. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004450 · BGBl. I Nr. 154/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2026 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 107

§ 107 Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich

Fassung: 1. Mai 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 107 ZÄKG?

  • Kernaussage§ 107 ZÄKG behandelt "Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erlassung der Vorschriften der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 20 Abs. 4 unterliegen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich

§ 107. (1) Die Erlassung der Vorschriften der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 20 Abs. 4 unterliegen den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(2) Die Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind vor Beschlussfassung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Prüfung vorzulegen und können vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.

(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 108 Aufsichtsrecht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 107 ZÄKG in einfachen Worten?

§ 107 ZÄKG behandelt "Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. April 2016
Fassung seit
1. Mai 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 12:50
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)

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Verweise

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