Bundesgesetze

Zahnärztekammergesetz

Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)

ZÄKGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2006RIS-Stand 5. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004450 · BGBl. I Nr. 154/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2026 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Bundesvorstand

Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 ZÄKG?

  • Kernaussage§ 25 ZÄKG behandelt "Bundesvorstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Bundesvorstand gehören

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bundesvorstand

§ 25. (1) Dem Bundesvorstand gehören

(2) Der/Die Präsident/Präsidentin, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und der/die Finanzreferent/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer werden vom Bundesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie sind in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.

(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung festzulegen.

(4) Der/Die Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 ZÄKG in einfachen Worten?

§ 25 ZÄKG behandelt "Bundesvorstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. April 2016
Fassung seit
1. Januar 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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