§ 123
§ 123 Entsendungsrechte
Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 123 ZÄKG?
- Kernaussage§ 123 ZÄKG behandelt "Entsendungsrechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit der Österreichischen Dentistenkammer, der Österreichischen Ärztekammer oder den Ärztekammern in den Bundesländern Entsendungsrechte in bundesgesetzlich...
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Entsendungsrechte
§ 123. Soweit der Österreichischen Dentistenkammer, der Österreichischen Ärztekammer oder den Ärztekammern in den Bundesländern Entsendungsrechte in bundesgesetzlich eingerichtete Gremien, Kommissionen, Räte und dergleichen zustehen, stehen diese, sofern sie auch zahnärztliche Belange betreffen, auch der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. den Landeszahnärztekammern zu.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 123 ZÄKG in einfachen Worten?
§ 123 ZÄKG behandelt "Entsendungsrechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. April 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)
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