§ 10
§ 10 Kammermitgliedschaft
Fassung: 25. Mai 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 ZÄKG?
- Kernaussage§ 10 ZÄKG behandelt "Kammermitgliedschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Kammermitgliedschaft
Kammermitglieder
§ 10. (1) Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die
(2) Personen, die eine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer beziehen, sind nur dann Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie auf Grund regelmäßiger zahnärztlicher Tätigkeiten fortlaufend Kammerbeiträge sowie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer entrichten.
(3) Die Zuordnung jedes Kammermitglieds zu einer Landeszahnärztekammer richtet sich
(4) Die Kammermitgliedschaft erlischt, wenn der/die Berufsangehörige
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 ZÄKG in einfachen Worten?
§ 10 ZÄKG behandelt "Kammermitgliedschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Mai 2022
- Fassung seit
- 25. Mai 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 12:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
- BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)
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Verweise
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