Bundesgesetze

Zahnärztekammergesetz

Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)

ZÄKGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 5. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004450 · BGBl. I Nr. 154/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2026 · 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Original im RIS öffnen

§ 70

§ 70 Ausschluss und Befangenheit

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 70 ZÄKG?

  • Kernaussage§ 70 ZÄKG behandelt "Ausschluss und Befangenheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausschluss und Befangenheit

§ 70. (1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn

(2) Mitglieder des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und sein/ihr Stellvertreter/Stellvertreterin, gegen die

(3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO).

(4) Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem/der Vorsitzenden des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats. Ist hievon der/die Vorsitzende des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheiden die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 70 ZÄKG in einfachen Worten?

§ 70 ZÄKG behandelt "Ausschluss und Befangenheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Oktober 2025
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 195/2023 (NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)
  • BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.