§ 256
§ 256
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 256 StPO?
- Kernaussage§ 256 StPO behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In der Regel ist in den Schlußvorträgen über alle im Urteile zu entscheidenden Fragen ungetrennt zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 256 StPO in einfachen Worten?
§ 256 StPO behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. August 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:30
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 53/2026 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
- OGH2
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 11Os135/76; 10Os94/76; 9Os82/77; 10Os64/77; 10Os155/77; 12Os63/78; 12Os150/78; 9Os142/79; 13Os129/80; 10Os38/80; 9Os81/81; 13Os80/82 (13Os157/82); 9Os74/83; 10Os132/85; 9Os196/85; 12Os3/87; 16Os53/89 (16Os54/89); 14Os23/91; 14Os23/92 (14Os24/92); 15Os140/93-12; 14Os138/95; 14Os103/96; 13Os10/97 (13Os11/97); 15Os68/98 (15Os69/98, 15Os72/98) · 2. Juli 199811Os135/76; 10Os94/76; 9Os82/77; 10Os64/77; 10Os155/77; 12Os63/78; 12Os150/78; 9Os142/79; 13Os129/80; 10Os38/80; 9Os81/81; 13Os80/82 (13Os157/82); 9Os74/83; 10Os132/85; 9Os196/85; 12Os3/87; 16Os53/89 (16Os54/89); 14Os23/91; 14Os23/92 (14Os24/92); 15Os140/93-12; 14Os138/95; 14Os103/96; 13Os10/97 (13Os11/97); 15Os68/98 (15Os69/98, 15Os72/98) · 2. Juli 1998 · ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0098901Vgl; Beisatz: Ausscheidung des Verfahrens über die Berufungen (auch die der Staatsanwaltschaft) bezüglich eines Angeklagten mit unbekannten Aufenthalt, - die mit der Nichtigkeitsbeschwerde anderer Angeklagter verbunden waren - und Übermittlung an das Erstgericht mit dem Aufenthalt nach Ausforschung...
StPO §232 Abs4 · StPO §256 · StPO §280 · StPO §286 · StPO §296 Abs3OGH · RechtssatzOGH · 15Os1/93 · 10. Dezember 199315Os1/93 · 10. Dezember 1993 · ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098234StPO §256 Abs2 · StPO §287 Abs3