Bundesgesetze

Strafprozeßordnung 1975

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

StPOBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2015RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002326 · BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024 · 25/01 Strafprozess · Original im RIS öffnen

§ 205

§ 205 Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens

Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 205 StPO?

  • Kernaussage§ 205 StPO beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Beschuldigten nach diesem Hauptstück (§§ 200...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens

§ 205. (1) Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Beschuldigten nach diesem Hauptstück (§§ 200 Abs. 5, 201 Abs. 5, 203 Abs. 4 und 204 Abs. 1) ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme zulässig. Vor einem solchen Rücktritt ist das Strafverfahren jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Beschuldigte dies verlangt.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 200 Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 201 Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 203 Abs. 3), oder ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat vorläufig zurückgetreten (§§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1, 204 Abs. 3), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wenn

(3) Von der Fortsetzung des Verfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn dies in den Fällen des Abs. 2 Z 1 aus besonderen Gründen vertretbar erscheint, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 nach den Umständen nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Im Übrigen ist die Fortsetzung des Verfahrens in den im Abs. 2 angeführten Fällen außer unter den in Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen nur zulässig, wenn der Beschuldigte den dort erwähnten Vorschlag der Staatsanwaltschaft nicht annimmt.

(4) Wenn der Beschuldigte den Geldbetrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlen oder den übernommenen Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, weil ihn dies wegen einer erheblichen Änderung der für die Höhe des Geldbetrages oder die Art oder den Umfang der Verpflichtungen maßgeblichen Umstände unbillig hart träfe, so kann die Staatsanwaltschaft die Höhe des Geldbetrages oder die Verpflichtung angemessen ändern.

(5) Verpflichtungen, die der Beschuldigte übernommen, und Zahlungen und sonstige Ausgleichsmaßnahmen, zu denen er sich bereit erklärt hat, werden mit der nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos. Die Bewährungshilfe endet; § 179 bleibt jedoch unberührt. Geldbeträge, die der Beschuldigte geleistet hat (§ 200), sind auf eine nicht bedingt nachgesehene Geldstrafe unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 1 Z 1 StGB anzurechnen; im Übrigen sind sie zurückzuzahlen. Andere Leistungen sind nicht zu ersetzen, im Fall einer Verurteilung jedoch gleichfalls angemessen auf die Strafe anzurechnen. Dabei sind insbesondere Art und Dauer der Leistung zu berücksichtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Unterricht, Rechte und Pflichten
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 205 StPO in einfachen Worten?

§ 205 StPO beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. August 2025
Fassung seit
1. Januar 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:30
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 53/2026 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 11Gesetze 0Treffer 11

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 11
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 2
Häufige Gerichte
  • OGH11
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 11 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

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Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 15Os73/02; 15Os13/04; 12Os127/05a; 11Os12/06h; 14Os2/07m; 15Os180/08x; 12Os91/08m; 14Os48/10f; 14Os43/10w; 13Os79/10g; 13Os62/10g; 13Os8/11t; 15Os136/14k; 12Os28/15g; 13Os21/15k; 11Os33/15k; 15Os51/15m; 12Os46/15d; 11Os4/17y; 13Os115/16k; 15Os68/17i; 15Os71/17f; 12Os117/17y; 12Os76/18w; 15Os106/18d; 11Os8/19i; 14Os109/19i; 12Os52/20v; 12Os21/20k; 14Os71/20b; 15Os100/20z; 13Os47/21t; 14Os104/21g; 15Os9/22w; 12Os23/22g (12Os24/22d); 12Os77/22y; 13Os41/23p; 12Os60/23z; 15Os102/23y; 15Os116/24h; 12Os11/25x; 12Os64/25s; 12Os7/26k; 14Os35/26t; 11Os40/26f; 14Os23/26b · 30. Juni 202615Os73/02; 15Os13/04; 12Os127/05a; 11Os12/06h; 14Os2/07m; 15Os180/08x; 12Os91/08m; 14Os48/10f; 14Os43/10w; 13Os79/10g; 13Os62/10g; 13Os8/11t; 15Os136/14k; 12Os28/15g; 13Os21/15k; 11Os33/15k; 15Os51/15m; 12Os46/15d; 11Os4/17y; 13Os115/16k; 15Os68/17i; 15Os71/17f; 12Os117/17y; 12Os76/18w; 15Os106/18d; 11Os8/19i; 14Os109/19i; 12Os52/20v; 12Os21/20k; 14Os71/20b; 15Os100/20z; 13Os47/21t; 14Os104/21g; 15Os9/22w; 12Os23/22g (12Os24/22d); 12Os77/22y; 13Os41/23p; 12Os60/23z; 15Os102/23y; 15Os116/24h; 12Os11/25x; 12Os64/25s; 12Os7/26k; 14Os35/26t; 11Os40/26f; 14Os23/26b · 30. Juni 2026 · ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116655

Beisatz: Hier: § 201 Abs 1 StGB durch Gewalt und durch Drohung. (T1) Vgl auch Beisatz: Hier: § 201 Abs 1 StGB durch Drohung und durch Entziehung der persönlichen Freiheit. (T2) Vgl auch; Beisatz: Hier: §§ 281 Abs...

StGB §129 · StGB §201 Abs1 · StPO §205 Abs1 · StPO §281 Abs1 Z9 · StPO §281 Abs1 Z10 B · StGB §104a Abs1
OGH · RechtssatzOGH · 12Os33/17w (12Os34/17t; 12Os35/17i); 15Os50/18v (15Os51/18s; 15Os52/18p; 15Os53/18k; 15Os54/18g; 15Os55/18d; 15Os56/18a); 14Os123/21a (14Os124/21y; 14Os125/21w); 11Os13/22d (11Os14/22a; 11Os15/22y); 15Os73/22g; 12Os108/23h; 14Os121/23k (14Os122/23g; 14Os123/23d) · 9. Januar 202412Os33/17w (12Os34/17t; 12Os35/17i); 15Os50/18v (15Os51/18s; 15Os52/18p; 15Os53/18k; 15Os54/18g; 15Os55/18d; 15Os56/18a); 14Os123/21a (14Os124/21y; 14Os125/21w); 11Os13/22d (11Os14/22a; 11Os15/22y); 15Os73/22g; 12Os108/23h; 14Os121/23k (14Os122/23g; 14Os123/23d) · 9. Januar 2024 · ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131501

Auch; Beisatz: Über die Verfahrensfortsetzung hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden, der Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten – hier: dem Angeklagten (dem Verteidiger) und der Staatsanwaltschaft – zuzustellen...

StPO §199,StPO §203 Abs1 · StPO §203 Abs2 · StPO §205 Abs2
OGH · RechtssatzOGH · 12Os65/12v (12Os66/12s; 12Os67/12p; 12Os68/12k; 12Os69/12g; 12Os70/12d; 12Os71/12a; 12Os72/12y; 12Os73/12w); 12Os33/17w (12Os34/17t; 12Os35/17i); 15Os50/18v (15Os51/18s; 15Os52/18p; 15Os53/18k; 15Os54/18g; 15Os55/18d; 15Os56/18a); 14Os123/21a (14Os124/21y; 14Os125/21w); 12Os108/23h; 14Os121/23k (14Os122/23g; 14Os123/23d) · 9. Januar 202412Os65/12v (12Os66/12s; 12Os67/12p; 12Os68/12k; 12Os69/12g; 12Os70/12d; 12Os71/12a; 12Os72/12y; 12Os73/12w); 12Os33/17w (12Os34/17t; 12Os35/17i); 15Os50/18v (15Os51/18s; 15Os52/18p; 15Os53/18k; 15Os54/18g; 15Os55/18d; 15Os56/18a); 14Os123/21a (14Os124/21y; 14Os125/21w); 12Os108/23h; 14Os121/23k (14Os122/23g; 14Os123/23d) · 9. Januar 2024 · ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128156

Auch; Beisatz: Hier: § 203 Abs 1 und 2 StPO iVm § 199 StPO sowie § 7 Abs 1 Z 3 JGG. (T1)Beisatz: Ein Fortsetzungsbeschluss hat den Bedingungen des § 86 Abs 1 und 2 StPO zu entsprechen. Ein bloßer Beisatz auf einer Ladung...

StPO §199 · StPO §201 Abs1 · StPO §205 Abs2
OGH · RechtssatzOGH · 12Os133/15y; 14Os144/18k; 15Os53/22s · 27. Juli 202212Os133/15y; 14Os144/18k; 15Os53/22s · 27. Juli 2022 · ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130516

Vgl

StPO §205 Abs5
OGH · RechtssatzOGH · 14Os29/20a; 14Os54/20b · 21. Juli 202014Os29/20a; 14Os54/20b · 21. Juli 2020 · ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133234StPO §1 Abs2 · StPO §193 Abs2 · StPO §195 Abs3 · StPO §195 Abs1 · StPO §205OGH · RechtssatzOGH · 14Os77/18g · 3. August 201814Os77/18g · 3. August 2018 · ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132179

Beisatz: Erfolgte mittlerweile eine rechtskräftige Verurteilung, verstößt der Beschluss auf endgültige Verfahrenseinstellung gemäß § 203 Abs 4 StPO gegen den Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen, vermag jedoch keine Rechtswirkungen zu erzeugen und wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen...

StPO §203 Abs4 · StPO §205
OGH · RechtssatzOGH · 15Os50/18v (15Os51/18s, 15Os52/18p, 15Os53/18k, 15Os54/18g, 15Os55/18d, 15Os56/18a) · 23. Mai 201815Os50/18v (15Os51/18s, 15Os52/18p, 15Os53/18k, 15Os54/18g, 15Os55/18d, 15Os56/18a) · 23. Mai 2018 · ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132086

Beisatz: Keine Anordnung konkreter Wirkung der Gesetzesverletzung (§ 292 letzter Satz StPO), weil der Angeklagte durch einen solcher Art fehlerhaften Einstellungsbeschluss nicht benachteiligt ist, sondern dies erst durch einen ‑ dem zuwider laufenden ‑ Beschluss über die nachträgliche...

StPO §201 Abs1 · StPO §201 Abs4 · StPO §205 Abs2 Z1 · StPO §292 letzter Satz
OGH · RechtssatzOGH · 15Os159/15v (15Os160/15s, 15Os161/15p, 15Os162/15k, 15Os163/15g, 15Os164/15d, 15Os165/15a, 15Os166/15y, 15Os167/15w, 15Os168/15t) · 13. Januar 201615Os159/15v (15Os160/15s, 15Os161/15p, 15Os162/15k, 15Os163/15g, 15Os164/15d, 15Os165/15a, 15Os166/15y, 15Os167/15w, 15Os168/15t) · 13. Januar 2016 · ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130526SMG §38 Abs1 · StPO §35 Abs2 · StPO §86 · StPO §205 · StPO §209 Abs2 · StPO §209 Abs3OGH · RechtssatzOGH · 12Os99/12v · 28. August 201212Os99/12v · 28. August 2012 · ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128201StPO §205 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 13Os64/86 · 17. Juli 198613Os64/86 · 17. Juli 1986 · ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097631StPO §205 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 13Os192/85 · 16. Januar 198613Os192/85 · 16. Januar 1986 · ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097635StPO §205 · StPO §248 Abs2