§ 205
§ 205 Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 205 StPO?
- Kernaussage§ 205 StPO beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Beschuldigten nach diesem Hauptstück (§§ 200...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens
§ 205. (1) Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Beschuldigten nach diesem Hauptstück (§§ 200 Abs. 5, 201 Abs. 5, 203 Abs. 4 und 204 Abs. 1) ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme zulässig. Vor einem solchen Rücktritt ist das Strafverfahren jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Beschuldigte dies verlangt.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 200 Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 201 Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 203 Abs. 3), oder ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat vorläufig zurückgetreten (§§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1, 204 Abs. 3), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wenn
(3) Von der Fortsetzung des Verfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn dies in den Fällen des Abs. 2 Z 1 aus besonderen Gründen vertretbar erscheint, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 nach den Umständen nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Im Übrigen ist die Fortsetzung des Verfahrens in den im Abs. 2 angeführten Fällen außer unter den in Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen nur zulässig, wenn der Beschuldigte den dort erwähnten Vorschlag der Staatsanwaltschaft nicht annimmt.
(4) Wenn der Beschuldigte den Geldbetrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlen oder den übernommenen Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, weil ihn dies wegen einer erheblichen Änderung der für die Höhe des Geldbetrages oder die Art oder den Umfang der Verpflichtungen maßgeblichen Umstände unbillig hart träfe, so kann die Staatsanwaltschaft die Höhe des Geldbetrages oder die Verpflichtung angemessen ändern.
(5) Verpflichtungen, die der Beschuldigte übernommen, und Zahlungen und sonstige Ausgleichsmaßnahmen, zu denen er sich bereit erklärt hat, werden mit der nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos. Die Bewährungshilfe endet; § 179 bleibt jedoch unberührt. Geldbeträge, die der Beschuldigte geleistet hat (§ 200), sind auf eine nicht bedingt nachgesehene Geldstrafe unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 1 Z 1 StGB anzurechnen; im Übrigen sind sie zurückzuzahlen. Andere Leistungen sind nicht zu ersetzen, im Fall einer Verurteilung jedoch gleichfalls angemessen auf die Strafe anzurechnen. Dabei sind insbesondere Art und Dauer der Leistung zu berücksichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 205 StPO in einfachen Worten?
§ 205 StPO beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:30
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 53/2026 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 11
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 2
- OGH11
Bei 11 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 15Os73/02; 15Os13/04; 12Os127/05a; 11Os12/06h; 14Os2/07m; 15Os180/08x; 12Os91/08m; 14Os48/10f; 14Os43/10w; 13Os79/10g; 13Os62/10g; 13Os8/11t; 15Os136/14k; 12Os28/15g; 13Os21/15k; 11Os33/15k; 15Os51/15m; 12Os46/15d; 11Os4/17y; 13Os115/16k; 15Os68/17i; 15Os71/17f; 12Os117/17y; 12Os76/18w; 15Os106/18d; 11Os8/19i; 14Os109/19i; 12Os52/20v; 12Os21/20k; 14Os71/20b; 15Os100/20z; 13Os47/21t; 14Os104/21g; 15Os9/22w; 12Os23/22g (12Os24/22d); 12Os77/22y; 13Os41/23p; 12Os60/23z; 15Os102/23y; 15Os116/24h; 12Os11/25x; 12Os64/25s; 12Os7/26k; 14Os35/26t; 11Os40/26f; 14Os23/26b · 30. Juni 202615Os73/02; 15Os13/04; 12Os127/05a; 11Os12/06h; 14Os2/07m; 15Os180/08x; 12Os91/08m; 14Os48/10f; 14Os43/10w; 13Os79/10g; 13Os62/10g; 13Os8/11t; 15Os136/14k; 12Os28/15g; 13Os21/15k; 11Os33/15k; 15Os51/15m; 12Os46/15d; 11Os4/17y; 13Os115/16k; 15Os68/17i; 15Os71/17f; 12Os117/17y; 12Os76/18w; 15Os106/18d; 11Os8/19i; 14Os109/19i; 12Os52/20v; 12Os21/20k; 14Os71/20b; 15Os100/20z; 13Os47/21t; 14Os104/21g; 15Os9/22w; 12Os23/22g (12Os24/22d); 12Os77/22y; 13Os41/23p; 12Os60/23z; 15Os102/23y; 15Os116/24h; 12Os11/25x; 12Os64/25s; 12Os7/26k; 14Os35/26t; 11Os40/26f; 14Os23/26b · 30. Juni 2026 · ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116655Beisatz: Hier: § 201 Abs 1 StGB durch Gewalt und durch Drohung. (T1) Vgl auch Beisatz: Hier: § 201 Abs 1 StGB durch Drohung und durch Entziehung der persönlichen Freiheit. (T2) Vgl auch; Beisatz: Hier: §§ 281 Abs...
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