§ 55
§ 55 Strafbestimmungen
Fassung: 6. Juni 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 55 PMG?
- Kernaussage§ 55 PMG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro bei jeder einzelnen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 55. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro bei jeder einzelnen Übertretung zu bestrafen, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Die Behörde kann Verpflichteten, welche die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(4) Verpflichtete sind wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.
(5) Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(6) Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 PMG in einfachen Worten?
§ 55 PMG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 6. Juni 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juni 2024
- Fassung seit
- 6. Juni 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2024 (NR: GP XXVII RV 2502 AB 2541 S. 262. BR: AB 11489 S. 967.)
- BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
- BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
- BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
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