Bundesgesetze

Postmarktgesetz

Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz-PMG)

PMGBundesgesetzFassung seit 25. Mai 2018RIS-Stand 5. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 20006582 · BGBl. I Nr. 123/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021 · 91/02 Post · Original im RIS öffnen

§ 62

§ 62 Vollziehung

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 62 PMG?

  • Kernaussage§ 62 PMG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 57, ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vollziehung

§ 62. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 57, ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 57 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 62 PMG in einfachen Worten?

§ 62 PMG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Juni 2018
Fassung seit
25. Mai 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 54/2024 (NR: GP XXVII RV 2502 AB 2541 S. 262. BR: AB 11489 S. 967.)
  • BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
  • BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
  • BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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