Bundesgesetze

Postmarktgesetz

Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz-PMG)

PMGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2011RIS-Stand 5. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 20006582 · BGBl. I Nr. 123/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021 · 91/02 Post · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Zustellungen

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 PMG?

  • Kernaussage§ 10 PMG behandelt "Zustellungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Brief- und Paketsendungen im Regelfall an...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zustellungen

§ 10. (1) Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, im Rahmen des Universaldienstes zu befördernde Brief- und Paketsendungen im Regelfall an fünf Werktagen pro Woche, ausgenommen Samstag, an die in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsadresse zuzustellen, soweit mit der Empfängerin oder dem Empfänger keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Tageszeitungen sind grundsätzlich auch am Samstag zuzustellen.

(2) Die Zustellung über Landabgabekästen ist zulässig. Eine Ausweitung der Zustellung über Landabgabekästen in dünn besiedelten Wohngebieten über den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Umfang hinaus ist nur im Einvernehmen mit den betroffenen Empfängerinnen oder Empfängern zulässig.

(3) Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse der Empfängerin oder des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen, fehlt eine leicht zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen oder ist die Zustellung unverhältnismäßig schwierig oder mit Gefahr für den Zusteller verbunden, so kann die Empfängerin oder der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorab darüber zu informieren; es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen. Sofern der Universaldienstbetreiber unzustellbare Postsendungen für die Empfängerin oder den Empfänger in einer Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereithält, ist er berechtigt, die Übergabe dieser Postsendungen von der Entrichtung eines angemessenen Entgelts für die Bereithaltung abhängig zu machen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 9 Postbriefkästen
Nächster Paragraph§ 11 Laufzeiten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 PMG in einfachen Worten?

§ 10 PMG behandelt "Zustellungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2011
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 54/2024 (NR: GP XXVII RV 2502 AB 2541 S. 262. BR: AB 11489 S. 967.)
  • BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
  • BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
  • BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

Entscheidungen 10Gesetze 0Treffer 10

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
Häufige Gerichte
  • Landesverwaltungsgericht Niederösterreich5
  • Landesverwaltungsgericht Burgenland3
  • Landesverwaltungsgericht Steiermark2
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 10 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

Landesverwaltungsgericht Burgenland · TextLandesverwaltungsgericht Burgenland · E 093/02/2021.001/008 · 10. August 2021E 093/02/2021.001/008 · 10. August 2021 · ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.093.02.2021.001.008PMG 2011 §10 Abs1 · PMG 2011 §10 Abs3Landesverwaltungsgericht Burgenland · RechtssatzLandesverwaltungsgericht Burgenland · E 093/02/2021.001/008 · 10. August 2021E 093/02/2021.001/008 · 10. August 2021 · ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.093.02.2021.001.008PMG 2011 §10 Abs1 · PMG 2011 §10 Abs3Landesverwaltungsgericht Burgenland · RechtssatzLandesverwaltungsgericht Burgenland · E 093/02/2021.001/008 · 10. August 2021E 093/02/2021.001/008 · 10. August 2021 · ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.093.02.2021.001.008PMG 2011 §10 Abs1 · PMG 2011 §10 Abs3Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · TextLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-S-1557/001-2020 · 6. November 2020LVwG-S-1557/001-2020 · 6. November 2020 · ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1557.001.2020PMG 2011 §3 · PMG 2011 §10 · PMG 2011 §15 Abs1 Z1 · 32009R1107 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Art3 · 32009R1107 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Art28Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · TextLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-S-2388/001-2017 · 5. November 2018LVwG-S-2388/001-2017 · 5. November 2018 · ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2388.001.2017PMG 2011 §3 · PMG 2011 §10 · PMG 2011 §15 Abs1 Z1 · 32009R1107 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Art3 · 32009R1107 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Art28Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · TextLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-AV-421/001-2016 · 21. Juni 2017LVwG-AV-421/001-2016 · 21. Juni 2017 · ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.421.001.2016PMG 2011 §10 Abs3 · 32009R1107 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Art3 Abs9Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · RechtssatzLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-AV-421/001-2016 · 21. Juni 2017LVwG-AV-421/001-2016 · 21. Juni 2017 · ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.421.001.2016PMG 2011 §10 Abs3 · 32009R1107 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Art3 Abs9Landesverwaltungsgericht Niederösterreich · TextLandesverwaltungsgericht Niederösterreich · LVwG-AV-952/001-2015 · 12. Januar 2016LVwG-AV-952/001-2015 · 12. Januar 2016 · ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.952.001.2015PMG 2011, §3 · PMG 2011, §10Landesverwaltungsgericht Steiermark · TextLandesverwaltungsgericht Steiermark · LVwG 41.6-1626/2015 · 30. November 2015LVwG 41.6-1626/2015 · 30. November 2015 · ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.6.1626.2015PMG 2011 §3 Abs1 · PMG 2011 §10 Abs3 · Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Art. 23 Abs1 litdLandesverwaltungsgericht Steiermark · RechtssatzLandesverwaltungsgericht Steiermark · LVwG 41.6-1626/2015 · 30. November 2015LVwG 41.6-1626/2015 · 30. November 2015 · ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.6.1626.2015PMG 2011 §3 Abs1 · PMG 2011 §10 Abs3 · Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Art. 23 Abs1 litd