§ 41
§ 41 Zusammensetzung der Post-Control-Kommission
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 41 PMG?
- Kernaussage§ 41 PMG behandelt "Zusammensetzung der Post-Control-Kommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Post-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusammensetzung der Post-Control-Kommission
§ 41. (1) Die Post-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern.
(2) § 196 Abs. 1 bis 7 TKG 2021, gilt mit folgender Maßgabe sinngemäß auch für die Post-Control-Kommission:
(3) Die Mitglieder der Post-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Post-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41 PMG in einfachen Worten?
§ 41 PMG behandelt "Zusammensetzung der Post-Control-Kommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2024 (NR: GP XXVII RV 2502 AB 2541 S. 262. BR: AB 11489 S. 967.)
- BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
- BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
- BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
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