§ 16
§ 16 Pflichten des Universaldienstbetreibers
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 PMG?
- Kernaussage§ 16 PMG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949,...
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3. Abschnitt
Pflichten des Universaldienstbetreibers
Vermisstensuchdienst, Blindensendungen
§ 16. Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, von der Republik Österreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährte Postentgeltbefreiung für den Vermisstensuchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie die sonstigen Postentgeltbefreiungen nach den Bestimmungen der Genfer Abkommen und die unentgeltliche Beförderung von Blindensendungen – ausgenommen allfällige Flugzuschläge – sind vom Universaldienstbetreiber im selben Umfang zu gewähren wie bis 1. Mai 1996. Der sich aus dieser Verpflichtung ergebende Einnahmenentfall ist dem Universaldienstbetreiber binnen 12 Monaten nach Geltendmachung durch den Bund zu ersetzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 PMG in einfachen Worten?
§ 16 PMG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2024 (NR: GP XXVII RV 2502 AB 2541 S. 262. BR: AB 11489 S. 967.)
- BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
- BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
- BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
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