§ 63
§ 63 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 63 PMG?
- Kernaussage§ 63 PMG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Postgesetz 1997, BGBl. I Nr. 18/1998 zuletzt geändert durch BGBl....
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Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 63. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Postgesetz 1997, BGBl. I Nr. 18/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2007 außer Kraft.
(2) § 2 Z 3b und § 4 Abs. 5 Postgesetz 1997 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.
(3) § 59 Abs. 2 und 4 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der nähere Bestimmungen über Brieffachanlagen erlassen werden (Brieffachanlagenverordnung), BGBl. II Nr. 77/2004 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.
(5) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über ein Kostenrechnungssystem für Postdienstleistungen im Universaldienst (Post-Kostenrechnungsverordnung) BGBl. II Nr. 71/2000, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Universaldienst für Postdienstleistungen (Post-Universaldienstverordnung) BGBl. II Nr. 100/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 446/2008, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 63 PMG in einfachen Worten?
§ 63 PMG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2024 (NR: GP XXVII RV 2502 AB 2541 S. 262. BR: AB 11489 S. 967.)
- BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
- BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
- BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
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