§ 5
§ 5 Postgeheimnis
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 PMG?
- Kernaussage§ 5 PMG behandelt "Postgeheimnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen, die Postdienste erbringen, haben während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Postgeheimnis
§ 5. (1) Personen, die Postdienste erbringen, haben während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an die Absenderin, den Absender, die Empfängerin oder den Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundesgesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Die Geheimhaltungspflicht steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.
(3) Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen Postsendungen, deren Übernahme von der Empfängerin oder vom Empfänger zu bestätigen ist, auch an Personen abgegeben werden, die an der auf der Sendung angegebenen Abgabestelle der Empfängerin oder des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und weder Absenderin oder Absender noch Empfängerin oder Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben. An diese Personen dürfen Postsendungen auch an einem Abholpunkt abgegeben werden.
(4) Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete auch an Wohnungs- oder Hausnachbarn abgegeben werden, wenn weder Absenderin oder Absender noch Empfängerin oder Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben; davon ist die Empfängerin oder der Empfänger schriftlich zu verständigen.
(5) Ein Postdiensteanbieter darf verschlossene Postsendungen, deren Abgabe an die Empfängerin, den Empfänger, die Absenderin oder den Absender nicht möglich oder zulässig ist, zur Ermittlung der Absenderin, des Absenders, der Empfängerin oder des Empfängers sowie zur Verhinderung von Schäden öffnen.
(6) Postsendungen, die sich im Zuge des Erbringens des Postdienstes im Gewahrsam des Postdiensteanbieters befinden, dürfen keinen gegen diesen gerichteten exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, über die Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren sowie die Beschlagnahme und Öffnung von Briefen und anderen Sendungen bleiben unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 PMG in einfachen Worten?
§ 5 PMG behandelt "Postgeheimnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:35
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2024 (NR: GP XXVII RV 2502 AB 2541 S. 262. BR: AB 11489 S. 967.)
- BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
- BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
- BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.