§ 31
§ 31 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 PMG?
- Kernaussage§ 31 PMG behandelt "Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Postdiensteanbieter haben für Dienste im Universaldienstbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich
§ 31. (1) Postdiensteanbieter haben für Dienste im Universaldienstbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Dies ist in geeigneter Form kundzumachen.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich sind der Regulierungsbehörde bei der Veröffentlichung anzuzeigen; § 20 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Die Nutzerinnen und Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen und neu erlassene Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.
(4) Jedermann ist berechtigt, die Dienste sämtlicher Postdiensteanbieter im Universaldienstbereich unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 PMG in einfachen Worten?
§ 31 PMG behandelt "Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2024 (NR: GP XXVII RV 2502 AB 2541 S. 262. BR: AB 11489 S. 967.)
- BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
- BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
- BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
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Verweise
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