§ 48
§ 48 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48 PMG?
- Kernaussage§ 48 PMG behandelt "Zusammenarbeit mit anderen Behörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Regulierungsbehörde berechtigt der Europäischen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 48. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Regulierungsbehörde berechtigt der Europäischen Kommission und den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Sie ist dazu im Rahmen der Amtshilfe gegenüber dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt und der Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt und verpflichtet.
(2) Soweit die Regulierungsbehörde von der Europäischen Kommission oder von den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten Informationen übermittelt erhält, die von der informierenden Stelle als vertraulich bezeichnet werden, stellt sie die vertrauliche Behandlung sicher.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 PMG in einfachen Worten?
§ 48 PMG behandelt "Zusammenarbeit mit anderen Behörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2024 (NR: GP XXVII RV 2502 AB 2541 S. 262. BR: AB 11489 S. 967.)
- BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
- BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
- BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
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