Bundesgesetze

Postmarktgesetz

Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz-PMG)

PMGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2011RIS-Stand 5. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 20006582 · BGBl. I Nr. 123/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021 · 91/02 Post · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Öffnungszeiten, Mindestangebot

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 PMG?

  • Kernaussage§ 8 PMG behandelt "Öffnungszeiten, Mindestangebot" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Post-Geschäftsstellen sind im Regelfall an mindestens 5 Werktagen pro Woche zu öffnen, mit Ausnahme jener Post-Geschäftsstellen,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Öffnungszeiten, Mindestangebot

§ 8. (1) Post-Geschäftsstellen sind im Regelfall an mindestens 5 Werktagen pro Woche zu öffnen, mit Ausnahme jener Post-Geschäftsstellen, die von einem Gemeindeamt fremdbetrieben werden und mindestens insgesamt 15 Stunden an drei Werktagen pro Woche geöffnet haben. Die Öffnungszeiten der Post-Geschäftsstellen haben auf die jeweiligen ortsspezifischen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer Rücksicht zu nehmen; außerhalb des Universaldienstes sind sie allenfalls auch auf Samstage, Sonn- und Feiertage oder auf eine Abendöffnungszeit auszuweiten. Die wöchentliche Öffnungszeit darf, bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche, 20 Stunden nicht unterschreiten; davon sind jene begründeten Ausnahmefälle ausgenommen, wo fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes weniger als 20 Stunden geöffnet haben.

(2) In allen Post-Geschäftsstellen sind alle Dienstleistungen anzubieten, welche die Nutzerinnen und Nutzer in die Lage versetzen, den Universaldienst in Anspruch zu nehmen, mit Ausnahme jener Post-Geschäftsstellen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht alle diese Leistungen anbieten. Dazu gehört vor allem auch der Verkauf von Briefmarken oder anderen Freimachungsvermerken.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Post-Geschäftsstellen
Nächster Paragraph§ 9 Postbriefkästen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 PMG in einfachen Worten?

§ 8 PMG behandelt "Öffnungszeiten, Mindestangebot" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 54/2024 (NR: GP XXVII RV 2502 AB 2541 S. 262. BR: AB 11489 S. 967.)
  • BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
  • BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
  • BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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