§ 52
§ 52 Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52 PMG?
- Kernaussage§ 52 PMG behandelt "Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens hat die...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
§ 52. (1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens hat die Regulierungsbehörde quartalsweise Statistiken zu erstellen. Hierzu wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, durch Verordnung nähere Einzelheiten über die zu erhebenden Daten festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
(2) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(3) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 PMG in einfachen Worten?
§ 52 PMG behandelt "Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Dezember 2018
- Fassung seit
- 1. Dezember 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2024 (NR: GP XXVII RV 2502 AB 2541 S. 262. BR: AB 11489 S. 967.)
- BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
- BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
- BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
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Verweise
Rückverweise
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