§ 37
§ 37 Postbehörden, Aufsichtsrecht
Fassung: 1. November 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 PMG?
- Kernaussage§ 37 PMG behandelt "Postbehörden, Aufsichtsrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Postbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Postbehörde.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht
Postbehörden, Regulierungsbehörden
§ 37. (1) Postbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Postbehörde.
(2) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
(3) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Obersten Postbehörde und der Regulierungsbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(4) Zur Durchführung von Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ist für das gesamte Bundesgebiet das mit § 191 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, eingerichtete Fernmeldebüro zuständig. Gegen dessen Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 PMG in einfachen Worten?
§ 37 PMG behandelt "Postbehörden, Aufsichtsrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. November 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2024 (NR: GP XXVII RV 2502 AB 2541 S. 262. BR: AB 11489 S. 967.)
- BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
- BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
- BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
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