§ 15
§ 15 Berechnung der Universaldienstkosten
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 PMG?
- Kernaussage§ 15 PMG behandelt "Berechnung der Universaldienstkosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Nettokosten des Universaldienstes sind alle Kosten, die mit der Erbringung des Universaldienstes verbunden und dafür...
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Berechnung der Universaldienstkosten
§ 15. (1) Die Nettokosten des Universaldienstes sind alle Kosten, die mit der Erbringung des Universaldienstes verbunden und dafür erforderlich sind. Die Nettokosten des Universaldienstes sind als Differenz zwischen den Nettokosten des benannten Universaldienstbetreibers mit Universaldienstverpflichtungen und desselben Postdiensteanbieters ohne Universaldienstverpflichtungen zu berechnen. Dabei sind insbesondere die Kosten zu berücksichtigen, die dem Universaldienstbetreiber dadurch entstehen, dass ihm aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine effiziente Unternehmensführung nicht möglich ist. Dazu zählen auch Kosten, die aus Verpflichtungen resultieren, die außerhalb dieses Gesetzes begründet werden und ein anderes, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegendes Unternehmen als den Universaldienstbetreiber nicht treffen.
(2) Bei der Berechnung der Nettokosten werden alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der dem Universaldienstbetreiber erwachsenden immateriellen und marktrelevanten Vorteile, des Anspruchs auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz, berücksichtigt.
(3) Die Kosten, die der Universaldienstbetreiber vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten oder die außerhalb dieses Gesetzes begründet werden und ein anderes, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegendes Unternehmen als den Universaldienstbetreiber nicht treffen, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die zurechenbar sind:
(4) Die Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen erfolgt getrennt und auf eine Weise, bei der eine Doppelzählung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile und Kosten vermieden wird. Die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für den Universaldienstbetreiber sind als Summe der Nettokosten zu berechnen, die sich aus den spezifischen Bestandteilen der Universaldienstverpflichtungen ergeben, wobei insbesondere auch alle immateriellen Vorteile zu berücksichtigen sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 PMG in einfachen Worten?
§ 15 PMG behandelt "Berechnung der Universaldienstkosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2024 (NR: GP XXVII RV 2502 AB 2541 S. 262. BR: AB 11489 S. 967.)
- BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
- BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
- BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
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