§ 42
§ 42 Vorsitz, Geschäftsordnung der Post-Control-Kommission
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 42 PMG?
- Kernaussage§ 42 PMG behandelt "Vorsitz, Geschäftsordnung der Post-Control-Kommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Post-Control-Kommission.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorsitz, Geschäftsordnung der Post-Control-Kommission
§ 42. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Post-Control-Kommission.
(2) Die Post-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluss der Post-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42 PMG in einfachen Worten?
§ 42 PMG behandelt "Vorsitz, Geschäftsordnung der Post-Control-Kommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2020
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2024 (NR: GP XXVII RV 2502 AB 2541 S. 262. BR: AB 11489 S. 967.)
- BGBl. I Nr. 190/2021 (NR: GP XXVII RV 1043 AB 1080 S. 125. BR: 10747 AB 10767 S. 931.)
- BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
- BGBl. I Nr. 78/2018 (NR: GP XXVI RV 257 AB 315 S. 43. BR: AB 10045 S. 885.)
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