Bundesgesetze

Pfandbriefgesetz

Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG)

PfandBGBundesgesetzFassung seit 8. Juli 2022RIS-Stand 24. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011746 · BGBl. I Nr. 199/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Verbraucherkredite

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 PfandBG?

  • Kernaussage§ 8 PfandBG behandelt "Verbraucherkredite" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Verbraucherkrediten gemäß § 2 Abs. 3 des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verbraucherkredite

§ 8. Bei Verbraucherkrediten gemäß § 2 Abs. 3 des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, und gemäß § 2 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, die zur Deckung von gedeckten Schuldverschreibungen genutzt werden, kann das dem Verbraucher nach § 20 HIKrG und § 16 VKrG zustehende Recht auf vorzeitige Kreditrückzahlung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Das die gedeckten Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat ausreichend Reserven an anerkennungsfähigen Deckungswerten vorzuhalten, um einzelne vorzeitige Tilgungen von Verbraucherkrediten kurzfristig ausgleichen zu können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 PfandBG in einfachen Worten?

§ 8 PfandBG behandelt "Verbraucherkredite" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Dezember 2021
Fassung seit
8. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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