§ 8
§ 8 Verbraucherkredite
Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 PfandBG?
- Kernaussage§ 8 PfandBG behandelt "Verbraucherkredite" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Verbraucherkrediten gemäß § 2 Abs. 3 des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verbraucherkredite
§ 8. Bei Verbraucherkrediten gemäß § 2 Abs. 3 des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, und gemäß § 2 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, die zur Deckung von gedeckten Schuldverschreibungen genutzt werden, kann das dem Verbraucher nach § 20 HIKrG und § 16 VKrG zustehende Recht auf vorzeitige Kreditrückzahlung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Das die gedeckten Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat ausreichend Reserven an anerkennungsfähigen Deckungswerten vorzuhalten, um einzelne vorzeitige Tilgungen von Verbraucherkrediten kurzfristig ausgleichen zu können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 PfandBG in einfachen Worten?
§ 8 PfandBG behandelt "Verbraucherkredite" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Dezember 2021
- Fassung seit
- 8. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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