Bundesgesetze

Pfandbriefgesetz

Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG)

PfandBGBundesgesetzFassung seit 8. Juli 2022RIS-Stand 24. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011746 · BGBl. I Nr. 199/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Sonstige Sicherungsrechte und besondere Vorschriften zu Hypothekarforderungen

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 PfandBG?

  • Kernaussage§ 7 PfandBG behandelt "Sonstige Sicherungsrechte und besondere Vorschriften zu Hypothekarforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hypotheken stehen sonstige Sicherungsrechte gleich, die eine vergleichbare physische Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonstige Sicherungsrechte und besondere Vorschriften zu Hypothekarforderungen

§ 7. (1) Hypotheken stehen sonstige Sicherungsrechte gleich, die eine vergleichbare physische Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks, Rechts oder beweglicher Sachen zu befriedigen.

(2) Die Beleihung befristeter Rechte ist jedoch nur zulässig, wenn die planmäßige Tilgung des Kredits spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger dauert, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.

(3) Die zur Deckung verwendeten Hypothekarforderungen an Bauplätzen sowie an nicht fertig gestellten Neubauten dürfen insgesamt 10vH der hypothekarischen Deckungswerte im Deckungsstocknicht übersteigen. Hypothekarforderungen an Grundstücken und sonstigen Berechtigungen, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren können, insbesondere an Gruben, Brüchen und Bergwerken, sind als anerkennungsfähige Deckungswerte ausgeschlossen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 PfandBG in einfachen Worten?

§ 7 PfandBG behandelt "Sonstige Sicherungsrechte und besondere Vorschriften zu Hypothekarforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Dezember 2021
Fassung seit
8. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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