§ 7
§ 7 Sonstige Sicherungsrechte und besondere Vorschriften zu Hypothekarforderungen
Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 PfandBG?
- Kernaussage§ 7 PfandBG behandelt "Sonstige Sicherungsrechte und besondere Vorschriften zu Hypothekarforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hypotheken stehen sonstige Sicherungsrechte gleich, die eine vergleichbare physische Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonstige Sicherungsrechte und besondere Vorschriften zu Hypothekarforderungen
§ 7. (1) Hypotheken stehen sonstige Sicherungsrechte gleich, die eine vergleichbare physische Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks, Rechts oder beweglicher Sachen zu befriedigen.
(2) Die Beleihung befristeter Rechte ist jedoch nur zulässig, wenn die planmäßige Tilgung des Kredits spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger dauert, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
(3) Die zur Deckung verwendeten Hypothekarforderungen an Bauplätzen sowie an nicht fertig gestellten Neubauten dürfen insgesamt 10vH der hypothekarischen Deckungswerte im Deckungsstocknicht übersteigen. Hypothekarforderungen an Grundstücken und sonstigen Berechtigungen, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren können, insbesondere an Gruben, Brüchen und Bergwerken, sind als anerkennungsfähige Deckungswerte ausgeschlossen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 PfandBG in einfachen Worten?
§ 7 PfandBG behandelt "Sonstige Sicherungsrechte und besondere Vorschriften zu Hypothekarforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Dezember 2021
- Fassung seit
- 8. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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