§ 6
§ 6 Vorschriften über anerkennungsfähige Deckungswerte
Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 PfandBG?
- Kernaussage§ 6 PfandBG behandelt "Vorschriften über anerkennungsfähige Deckungswerte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Besicherung von gedeckten Schuldverschreibungen sind folgende Deckungswerte geeignet
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Vorschriften über anerkennungsfähige Deckungswerte
Anerkennungsfähige Deckungswerte
§ 6. (1) Zur Besicherung von gedeckten Schuldverschreibungen sind folgende Deckungswerte geeignet:
(2) Die Zahlungsforderung, die das Kreditinstitut aus den Deckungswerten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen:
(3) Die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die eine Zahlungsforderung gemäß Abs. 1 Z 2 besichern, sind in einem Deckungsregister gemäß § 10 einzutragen, in dem die Eigentumsverhältnisse und die Ansprüche an diesen physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten erfasst sind. Die Vermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 2 tragen bis zur Höhe der Hypothek oder der sonstigen vergleichbaren Sicherungsrechte einschließlich der vorrangigen Sicherungsrechte oder 70vH des Werts der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte zur Deckung der Verbindlichkeiten aus der gedeckten Schuldverschreibung bei, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
(4) Die Bewertung der physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2 hat nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Deckungswerte in den Deckungsstock muss eine aktuelle Bewertung zum Markt- oder Beleihungswert, abhängig von der Anforderung des jeweiligen Deckungswerts, vorliegen. Die Bewertung ist von einem vom Kreditvergabeprozess unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen, der über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. In die Bewertung dürfen keine spekulativen Elemente einfließen und der Wert der als Sicherheit gestellten Deckungswerte ist in transparenter und eindeutiger Weise zu dokumentieren. Das Kreditinstitut hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren.
(5) Das Kreditinstitut hat über ein wirksames Verfahren zu verfügen, um überwachen zu können, dass die physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 angemessen gegen Schäden versichert sind und dass der Versicherungsanspruch der Vermögenstrennung gemäß § 17 unterliegt.
(6) Das Kreditinstitut hat für die Kreditvergabe von in Abs. 1 genannten Deckungswerten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren.
(7) Kreditinstitute können mittels Satzung die festgelegten Beleihungsgrenzen für die Deckungswerte gemäß Art. 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 freiwillig niedriger festsetzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 PfandBG in einfachen Worten?
§ 6 PfandBG behandelt "Vorschriften über anerkennungsfähige Deckungswerte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Dezember 2021
- Fassung seit
- 8. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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