Bundesgesetze

Pfandbriefgesetz

Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG)

PfandBGBundesgesetzFassung seit 8. Juli 2022RIS-Stand 24. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011746 · BGBl. I Nr. 199/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 3. Hauptstück

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 PfandBG?

  • Kernaussage§ 25 PfandBG behandelt "3. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den gedeckten Schuldverschreibungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Hauptstück

Exekutions- und Aufrechnungsschutz; Insolvenzrechtliche Bestimmungen

Exekutions-und Aufrechnungsschutz

§ 25. (1) Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den gedeckten Schuldverschreibungen und aus den deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) Exekution geführt werden.

(2) Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt, soweit der Schuldner kein Verbraucher gemäß § 1 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, ist. Die Forderung darf in das Deckungsregister des Kreditinstituts erst eingetragen werden, nachdem das Kreditinstitut dem Schuldner seine Absicht angezeigt hat, die Forderung in den Deckungsstock aufzunehmen, wobei auf den daraus resultierenden Aufrechnungsausschluss hinzuweisen ist. Eine Aufrechnung durch Schuldner, die Verbraucher sind, ist gegenüber den Gläubigern aus gedeckten Schuldverschreibungen und den Gläubigern aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) unwirksam. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) gemäß § 16.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 PfandBG in einfachen Worten?

§ 25 PfandBG behandelt "3. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Dezember 2021
Fassung seit
8. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.