§ 39
§ 39 5. Hauptstück
Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 39 PfandBG?
- Kernaussage§ 39 PfandBG behandelt "5. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 39. (1) Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022
(2) Das HypBG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach dem HypBG begebenen Pfandbriefen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher Pfandbriefe verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem HypBG begebene Pfandbriefe und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des HypBG erfüllen.
(3) Das PfandbriefG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach dem PfandbriefG begebenen Pfandbriefen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher Pfandbriefe verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem PfandbriefG begebene Pfandbriefe und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des PfandbriefG erfüllen.
(4) Das FBSchVG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach diesem Gesetz begebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher fundierter Bankschuldverschreibungen verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem FBSchVG begebene fundierte Bankschuldverschreibungen und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des FBSchVG erfüllen.
(5) Die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. I S 1574/1938 (GBlÖ 648/1938 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010), tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft.
(6) Die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, dRGBl. I S 1904/1938, tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft.
(7) Kreditinstitute, die vor dem 8. Juli 2022 zur Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder fundierten Bankschuldverschreibungen berechtigt waren, sind zur Emission von gedeckten Schuldverschreibungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechtigt. Nach den Bestimmungen des HypBG und PfandbriefG bestellte Treuhänder und nach dem FBSchVG bestellte Regierungskommissäre sind binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch einen internen oder externen Treuhänder gemäß § 18 Abs. 3 zu ersetzen.
(8) Die Zusammenlegung bestehender gebildeter Deckungsstöcke gemäß HypBG, PfandbriefG oder FBSchVG mit Deckungsstöcken für die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach diesem Bundesgesetz ist zulässig. Entfallen dabei bestehende Deckungsstöcke, so entscheidet erforderlichenfalls der Bundesminister für Finanzen darüber, welcher der bisherigen Treuhänder oder Regierungskommissäre den verbleibenden Deckungsstock bis zur Bestellung eines internen oder externen Treuhänders nach § 18 Abs. 3 zu überwachen hat. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Deckung von nach diesem Bundesgesetz begebenen gedeckten Schuldverschreibungen bleiben jeweils unberührt.
(9) Unbeschadet dieses Bundesgesetzes dürfen gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß Abs. 1 Z 3 vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, weiterhin die Bezeichnung „Pfandbrief“, Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ oder eine andere Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, bis zu ihrer Fälligkeit enthalten.
(10) Wurde bei Hypotheken, die zur Deckung von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem HypBG, PfandbriefG und FBSchVG dienen, das Kautionsband im Grundbuch angemerkt, so ist diese Anmerkung nach Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über Auftrag der Bundesministerin für Justiz automatisiert zu löschen. Verfügungen über Pfandrechte mit angemerktem Kautionsband, insbesondere deren Löschung, bedürfen keiner Mitwirkung des Regierungskommissärs oder Treuhänders. Ebenso kann deren Benachrichtigung unterbleiben.
(11) Kreditforderungen, die vor dem 8. Juli 2022 vertraglich begründet wurden, unterliegen nicht der Anforderung der Bestimmung gemäß § 10 Abs. 2.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 PfandBG in einfachen Worten?
§ 39 PfandBG behandelt "5. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Dezember 2021
- Fassung seit
- 8. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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