§ 16
§ 16 Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften
Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 PfandBG?
- Kernaussage§ 16 PfandBG behandelt "Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sicherungsgeschäfte (Derivatkontrakte) können in den Deckungsstock aufgenommen werden, wenn sie
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften
§ 16. (1) Sicherungsgeschäfte (Derivatkontrakte) können in den Deckungsstock aufgenommen werden, wenn sie
(2) Die Gegenpartei von Derivatekontrakten ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Werte den Gläubigern der gedeckten Schuldverschreibung gleichgestellt.
(3) Derivatkontrakte dürfen abgeschlossen werden mit
(4) Kreditinstitute gemäß Abs. 3 sind jene, die eine Übersicherung gemäß § 9 Abs. 4 in Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in § 12 genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Art. 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von bis zu 100 Tagen und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Art. 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, halten; für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 PfandBG in einfachen Worten?
§ 16 PfandBG behandelt "Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Dezember 2021
- Fassung seit
- 8. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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