§ 29
§ 29 Berichts- und Meldepflichten des emittierenden Kreditinstituts
Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29 PfandBG?
- Kernaussage§ 29 PfandBG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat der FMA nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, sofern nicht gemäß...
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Berichts- und Meldepflichten des emittierenden Kreditinstituts
§ 29. (1) Das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat der FMA nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, sofern nicht gemäß Abs. 2 ein längeres Intervall festgelegt wird, sowie auf deren Verlangen folgende Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zu übermitteln:
(2) Die FMA kann durch Verordnung Inhalt, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung für die Berichte und Meldungen gemäß Abs. 1 sowie ein von Abs. 1 abweichendes Meldeintervall für die Übermittlung einzelner Bereiche festsetzen. Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. In der Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die elektronische Übermittlung von einzelnen oder allen Meldungen gemäß Abs. 1 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Soweit eine Meldung an die OeNB verordnet ist, hat die Übermittlung bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 PfandBG in einfachen Worten?
§ 29 PfandBG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Dezember 2021
- Fassung seit
- 8. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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