Bundesgesetze

Pfandbriefgesetz

Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG)

PfandBGBundesgesetzIn Kraft seit 19. Februar 2026RIS-Stand 24. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011746 · BGBl. I Nr. 199/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1. Hauptstück

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffe

Gegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz legt folgende Produkt- und Anlegerschutzvorschriften bei gedeckten Schuldverschreibungen fest:

§ 2

§ 2 Anwendungsbereich

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Anwendungsbereich

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist auf gedeckte Schuldverschreibungen anwendbar, die von Kreditinstituten mit Sitz in der Europäischen Union begeben werden.

§ 3

§ 3 Begriffsbestimmungen

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 4

§ 4 2. Hauptstück

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

2. Hauptstück

Strukturelle Merkmale

1. Abschnitt

Doppelter Rückgriff und Insolvenzferne

Doppelter Rückgriff

§ 4. (1) Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, sofern die Derivatekontrakte die Anforderungen gemäß § 16 erfüllen, haben folgende Forderungen:

(2) Die in Abs. 1 genannten Forderungen beschränken sich auf die vollständigen, aus den gedeckten Schuldverschreibungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen.

§ 5

§ 5 Insolvenzferne

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Insolvenzferne

§ 5. Zahlungsverpflichtungen des Kreditinstituts aus einer gedeckten Schuldverschreibung sind nicht Gegenstand einer automatischen vorzeitigen Fälligstellung bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.

§ 6

§ 6 Vorschriften über anerkennungsfähige Deckungswerte

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

2. Abschnitt

Vorschriften über anerkennungsfähige Deckungswerte

Anerkennungsfähige Deckungswerte

§ 6. (1) Zur Besicherung von gedeckten Schuldverschreibungen sind folgende Deckungswerte geeignet:

(2) Die Zahlungsforderung, die das Kreditinstitut aus den Deckungswerten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen:

(3) Die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die eine Zahlungsforderung gemäß Abs. 1 Z 2 besichern, sind in einem Deckungsregister gemäß § 10 einzutragen, in dem die Eigentumsverhältnisse und die Ansprüche an diesen physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten erfasst sind. Die Vermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 2 tragen bis zur Höhe der Hypothek oder der sonstigen vergleichbaren Sicherungsrechte einschließlich der vorrangigen Sicherungsrechte oder 70vH des Werts der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte zur Deckung der Verbindlichkeiten aus der gedeckten Schuldverschreibung bei, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

(4) Die Bewertung der physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2 hat nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Deckungswerte in den Deckungsstock muss eine aktuelle Bewertung zum Markt- oder Beleihungswert, abhängig von der Anforderung des jeweiligen Deckungswerts, vorliegen. Die Bewertung ist von einem vom Kreditvergabeprozess unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen, der über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. In die Bewertung dürfen keine spekulativen Elemente einfließen und der Wert der als Sicherheit gestellten Deckungswerte ist in transparenter und eindeutiger Weise zu dokumentieren. Das Kreditinstitut hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren.

(5) Das Kreditinstitut hat über ein wirksames Verfahren zu verfügen, um überwachen zu können, dass die physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 angemessen gegen Schäden versichert sind und dass der Versicherungsanspruch der Vermögenstrennung gemäß § 17 unterliegt.

(6) Das Kreditinstitut hat für die Kreditvergabe von in Abs. 1 genannten Deckungswerten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren.

(7) Kreditinstitute können mittels Satzung die festgelegten Beleihungsgrenzen für die Deckungswerte gemäß Art. 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 freiwillig niedriger festsetzen.

§ 7

§ 7 Sonstige Sicherungsrechte und besondere Vorschriften zu Hypothekarforderungen

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Sonstige Sicherungsrechte und besondere Vorschriften zu Hypothekarforderungen

§ 7. (1) Hypotheken stehen sonstige Sicherungsrechte gleich, die eine vergleichbare physische Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks, Rechts oder beweglicher Sachen zu befriedigen.

(2) Die Beleihung befristeter Rechte ist jedoch nur zulässig, wenn die planmäßige Tilgung des Kredits spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger dauert, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.

(3) Die zur Deckung verwendeten Hypothekarforderungen an Bauplätzen sowie an nicht fertig gestellten Neubauten dürfen insgesamt 10vH der hypothekarischen Deckungswerte im Deckungsstocknicht übersteigen. Hypothekarforderungen an Grundstücken und sonstigen Berechtigungen, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren können, insbesondere an Gruben, Brüchen und Bergwerken, sind als anerkennungsfähige Deckungswerte ausgeschlossen.

§ 8

§ 8 Verbraucherkredite

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Verbraucherkredite

§ 8. Bei Verbraucherkrediten gemäß § 2 Abs. 3 des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, und gemäß § 2 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, die zur Deckung von gedeckten Schuldverschreibungen genutzt werden, kann das dem Verbraucher nach § 20 HIKrG und § 16 VKrG zustehende Recht auf vorzeitige Kreditrückzahlung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Das die gedeckten Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat ausreichend Reserven an anerkennungsfähigen Deckungswerten vorzuhalten, um einzelne vorzeitige Tilgungen von Verbraucherkrediten kurzfristig ausgleichen zu können.

§ 9

§ 9 Allgemeine Vorschriften über die Deckung

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

3. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften über die Deckung

Deckungsanforderungen

§ 9. (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muss jederzeit durch Deckungswerte von insgesamt mindestens gleicher Höhe gedeckt sein.

(2) Programme gedeckter Schuldverschreibungen haben mindestens die Deckungsanforderungen der Abs. 3 bis 8 zu erfüllen.

(3) Alle Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen sind durch Zahlungsforderungen abzudecken, die mit den Deckungswerten verbunden sind.

(4) Die in Abs. 3 genannten Verbindlichkeiten umfassen

(5) Folgende Deckungswerte leisten einen Beitrag zur Erfüllung der Deckungsanforderungen:

(6) Für die Zwecke der Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 4 ist § 16 anzuwenden.

(7) Mit der Berechnung der erforderlichen Deckung ist sicherzustellen, dass der aggregierte Kapitalbetrag aller Deckungswerte mindestens dem Wert des aggregierten Kapitalbetrags der Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 entspricht („Nominalprinzip“). Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und bei gedeckten Schuldverschreibungen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der gedeckten Schuldverschreibungen anzusetzen. Dieser ist aufgrund des Zinssatzes zu berechnen, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabe- und Nennwert der gedeckten Schuldverschreibungen, sowie deren vertraglicher Laufzeit ergibt. Die Satzung des Kreditinstituts kann vorsehen, dass die jederzeitige Deckung der Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 nach dem Barwert zuzüglich einer Übersicherung von zumindest 2vH, die in Deckungswerten oder in Substitutionswertenzu halten sind, sichergestellt sein muss. Die Barwertdeckung muss gleichzeitig die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 erfüllen und darf zu keiner höheren Deckungsquote führen als bei der Berechnung nach dem Nominalprinzip.

(8) Die Berechnung der Deckungswerte und der Verbindlichkeiten hat auf derselben Methode gemäß Abs. 7 zu beruhen. Erwartete Zinserträge aus den Deckungswerten können nach Abzug etwaiger Zinsverbindlichkeiten zur Deckung von Zinsen gemäß Abs. 4 Z 2 herangezogen werden. Die Berechnung der Zinsforderungen und Zinsverbindlichkeiten hat nach den Rechnungslegungsstandards zu erfolgen. Fehlende Zinsen können mit Kapitalforderungen ausgeglichen werden.

(9) Das Kreditinstitut kann eine über die in Abs. 1 bis 8 normierten gesetzlichen Mindesterfordernisse hinausgehende Deckung (Übersicherung) bestellen.

§ 10

§ 10 Deckungsregister

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Deckungsregister

§ 10. (1) Die zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen und der Ansprüche des Vertragspartners des Kreditinstituts aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatverträgen) bestimmten Deckungswerte, Substitutionswerte gemäß § 11 und Sicherungsgeschäfte gemäß § 16 sind von dem Kreditinstitut einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Werden fremde Deckungswerte oder Teile davon als Deckung bestellt, so ist das andere Kreditinstitut, das diese Deckungswerte innehat, im Deckungsregister anzumerken.

(2) Kreditforderungen dürfen nur mit Zustimmung des Kreditnehmers ins Deckungsregister eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.

(3) Sicherungsgeschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners des Kreditinstituts ins Deckungsregister eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass das Sicherungsgeschäft vom Kreditinstitut zum Zweck der Verminderung der gemäß § 16 Abs. 1 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners des Kreditinstituts kann für mehrere Sicherungsgeschäfte auch im Voraus erteilt werden. Das Kreditinstitut hat den Vertragspartner des Sicherungsgeschäftes von der erfolgten Eintragung unverzüglich zu verständigen.

(4) Die zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte gemäß Abs. 1 sind aus dem Deckungsregister zu löschen, sobald sie vollständig getilgt sind. Deckungswerte, die nicht vollständig getilgt sind, können nur mit Zustimmung des Treuhänders aus dem Deckungsregister gelöscht werden. Die Löschung eines in das Deckungsregister eingetragenen Sicherungsgeschäftes vor dessen vollständiger Abwicklung ist nur mit Zustimmung des Vertragspartners des Kreditinstituts wirksam; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Sind die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 erfüllt, darf der Vertragspartner die Entfernung des Derivats aus dem Deckungsstock nicht verweigern. Die Löschung ist dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.

(5) Das Kreditinstitut hat gesicherte Abschriften vom Deckungsregister aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem Deckungsregister zu übermitteln.

(6) Die Führung getrennter Deckungsregister, deren Deckungswerte jeweils bestimmten Emissionen der gedeckten Schuldverschreibung zugeordnet sind, ist zulässig. Die Bildung gemischter Deckungsregister mit Werten nach § 6 Abs. 1 Z 1 einerseits und nach § 6 Abs. 1 Z 2 andererseits ist jedoch nicht zulässig.

§ 11

§ 11 Zusammensetzung und Arten von gedeckten Schuldverschreibungen

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Zusammensetzung und Arten von gedeckten Schuldverschreibungen

§ 11. (1) Die zugrundeliegenden Primärwerte einer gedeckten Schuldverschreibung müssen in einem Deckungsstock 85vH der Deckungsanforderung erreichen oder überschreiten. Die Auffüllung auf 100vH der Deckungsanforderung darf neben den jeweils vorgesehenen Primärwerten nur mit Substitutionswerten gemäß Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Rahmen der dort festgelegten Grenzen geschehen.

(2) Folgende unterschiedliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen können insbesondere unterschieden werden:

(3) Ist infolge der Rückzahlung von Deckungswertforderungen oder aus einem anderen Grund die Quote der Primärwerte unter 85vH gesunken, ist die Emission einer neuen gedeckten Schuldverschreibung unter Zugrundelegung des betroffenen Deckungsstockes nicht zulässig.

(4) Eine Übersicherung hat keine Auswirkung auf die Art der gedeckten Schuldverschreibung.

§ 12

§ 12 Belegenheit von Deckungswerten

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Belegenheit von Deckungswerten

§ 12. (1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, sind berechtigt Deckungswerte in den Deckungsstock aufzunehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Deckungswerte handelt und die

(2) Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Deckungswerte allen Anforderungen gemäß § 6 entsprechen.

§ 13

§ 13 Gruppeninterne Strukturen

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Gruppeninterne Strukturen

§ 13. (1) Werden gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einer Gruppe zugehörigen Kreditinstitut begeben werden, gebündelt als Deckungswerte für die externe Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein anderes Kreditinstitut der gleichen Gruppe genutzt, so haben Kreditinstitute mindestens folgende Anforderungen einzuhalten:

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 5 kann die FMA auf Antrag bewilligen, dass auf die Bonitätsstufe 2 herabgesetzte gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin Teil einer gruppeninternen Struktur gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen sind, sofern die FMA zu dem Schluss kommt, dass die Änderung der Bonitätsstufe nicht auf einen Verstoß gegen die Anforderungen für die Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zurückzuführen ist. Die FMA hat der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) in der Folge jede getroffene Entscheidung nach diesem Absatz zu melden.

§ 14

§ 14 Gemeinsame Finanzierungen

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Gemeinsame Finanzierungen

§ 14. (1) Deckungswerte und Teile von Deckungswerten eines anderen Kreditinstituts stehen Deckungswerten, deren Gläubiger das emittierende Kreditinstitut ist, gleich, wenn das andere Kreditinstitut das emittierende Kreditinstitut im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zur Indeckungnahme der Deckungswerte ermächtigt hat (Ermächtigungstreuhand) und sichergestellt ist, dass die Deckungswerte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Auf die wirtschaftliche Zuordnung der Deckungswerte kommt es dabei nicht an. Soweit das andere Kreditinstitut diese Deckungswerte weiter innehat, hat es dabei auf die Erfordernisse des Deckungsstocks und die Interessen der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibung und Gläubiger von deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivativverträgen) Bedacht zu nehmen. Die Deckungswerte sind in das Deckungsregister des emittierenden Kreditinstituts einzutragen. Die Widmung für den Deckungsstock des emittierenden Kreditinstituts ist überdies in den Büchern des anderen Kreditinstituts durch einen Buchvermerk kenntlich zu machen. Weiterer Verfügungen bedarf es für die Wirksamkeit der Deckungsstockwidmung nicht.

(2) Das andere Kreditinstitut hat die §§ 46 bis 48 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. I Nr. 532/1993, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der betroffenen Deckungswerte gesondert ausgewiesen wird. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für solche Deckungswerte sinngemäß.

(3) Wird die in Deckung zu nehmende Forderung vom Kreditinstitut im Auftrag des Schuldners gemäß § 1422 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946, eingelöst, ist eine Indeckungnahme durch das einlösende Kreditinstitut ohne Berichtigung des Grundbuchstands zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

(4) Kreditinstitute können vereinbaren, dass anerkennungsfähige Deckungswerte eines Kreditinstituts im Wege einer Finanzsicherheit gemäß Finanzsicherheiten-Gesetz – FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003, oder der Richtlinie 2002/47/EG an ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut übertragen werden und von diesem als Deckungswerte für die Begebung gedeckter Schuldverschreibungen verwendet werden dürfen. Die Finanzsicherheit kann in Form der Vollrechtsübertragung oder der Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts bestellt werden.

(5) Forderungen an Gebietskörperschaften oder an öffentliche Stellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Nicht-Kreditinstituten können als Deckungswerte verwendet werden, sofern das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, entweder die Kreditvergabestandards des Nicht-Kreditinstituts, das die Deckungsaktiva ausgereicht hat, bewertet oder selbst eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vornimmt.

§ 15

§ 15 Zusammensetzung des Deckungsstocks

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Zusammensetzung des Deckungsstocks

§ 15. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes können gedeckte Schuldverschreibungen aufgrund von

(2) Die Aufnahme eines Deckungswerts in den Deckungsstock erfasst im Zweifel sämtliche für diesen Vermögenswert bestellte Sicherheiten und sonstigen Nebenrechte sowie Versicherungsforderungen zur Versicherung physischer Sicherheiten.

(3) Gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Kreditinstitute können innerhalb der Kategorien nach Abs. 1 mehrere eigenständige Deckungsstöcke führen.

§ 16

§ 16 Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften

§ 16. (1) Sicherungsgeschäfte (Derivatkontrakte) können in den Deckungsstock aufgenommen werden, wenn sie

(2) Die Gegenpartei von Derivatekontrakten ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Werte den Gläubigern der gedeckten Schuldverschreibung gleichgestellt.

(3) Derivatkontrakte dürfen abgeschlossen werden mit

(4) Kreditinstitute gemäß Abs. 3 sind jene, die eine Übersicherung gemäß § 9 Abs. 4 in Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in § 12 genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Art. 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von bis zu 100 Tagen und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Art. 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, halten; für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich.

§ 17

§ 17 Trennung von Deckungswerten

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Trennung von Deckungswerten

§ 17. (1) Deckungswerte haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

(2) Zu den Deckungswerten gehören alle im Zusammenhang mit Positionen eines Sicherungsgeschäftes erhaltenen Sicherheiten.

(3) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.

§ 18

§ 18 Risikomanagement, Treuhänder zur Überwachung des Deckungsstocks

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

4. Abschnitt

Risikomanagement, Treuhänder zur Überwachung des Deckungsstocks

Risikomanagement, Treuhänder

§ 18. (1) Jedes Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, hat eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung mit direktem Zugang zu den Geschäftsleitern sowie zu dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans einzurichten, deren Kompetenzen und Ressourcen die Erfassung und Überwachung von Risiken gemäß Abs. 2 zur Aufgabe hat. Das Kreditinstitut hat dafür zu sorgen, dass die Risikomanagementabteilung über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen sowie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Kreditinstitute, die bereits eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung gemäß § 39 Abs. 5 BWG eingerichtet haben, müssen diese Anforderung nicht gesondert erfüllen, sofern die Aufgaben von der bestehenden Risikomanagementabteilung wahrgenommen werden.

(2) Das Kreditinstitut muss für das Geschäft mit gedeckten Schuldverschreibungen über ein für die Art und den Umfang ihres Geschäfts geeignetes Risikomanagementsystem verfügen. Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher mit dem Geschäft für gedeckte Schuldverschreibungen verbundener Risiken, wie insbesondere Marktrisiken, Zins- und Währungsrisiken, Kredit- und Liquiditätsrisiken sicherzustellen. Die operative Tätigkeit des Risikomanagements ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Jedes Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, hat für die Überwachung des Deckungsstocks einen internen oder externen Treuhänder zu berufen. Die Funktion des internen Treuhänders wird von der unabhängigen Risikomanagementabteilung gemäß Abs. 1 ausgeübt. An der Spitze des internen Treuhänders steht eine natürliche Person, die eigens für diese Funktion verantwortlich ist. Im Falle eines externen Treuhänders hat das Kreditinstitut einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwalts-Gesellschaft, einen beeideten Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Eine Bestellung als externer Treuhänder ist ausgeschlossen, wenn Gründe der Befangenheit vorliegen, insbesondere dürfen keine der in § 62 Z 3 bis 6 und 8 bis 13 BWG für Bankprüfer genannten Umstände vorliegen, die die wirtschaftliche oder personelle Unabhängigkeit in Frage stellen. Der externe Treuhänder hat der FMA innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung zu bescheinigen, dass keine Befangenheitsgründe vorliegen. Ist ein externer Treuhänder bestellt worden, so haftet dieser gegenüber dem Kreditinstitut und Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen für seine Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht unabhängig davon, ob mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, mit einer Million Euro beschränkt. Die Ersatzpflicht kann darüber hinaus durch Vertrag weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Das Kreditinstitut ist gegenüber dem Leiter des internen Treuhänders oder dem externen Treuhänder bei der Ausübung seiner Funktion nicht zur Erteilung von Weisungen berechtigt.

(4) Der Leiter des internen Treuhänders oder der externe Treuhänder hat für die Ausübung seiner Funktion fachlich geeignet zu sein und muss die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 BWG erfüllen. Das Kreditinstitut hat den Leiter des internen Treuhänders oder den externen Treuhänder unter Angabe der Erfüllung der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen bei bestehenden Leitern des internen Treuhänders oder beim externen Treuhänder der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Den Anzeigen an die FMA sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung überprüft werden können.

(5) Die Funktion des Leiters des internen Treuhänders oder des externen Treuhänders endet:

(6) Das Kreditinstitut hat den Leiter des internen Treuhänders oder den externen Treuhänder abzuberufen, wenn

§ 19

§ 19 Aufgaben und Pflichten des Treuhänders

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Aufgaben und Pflichten des Treuhänders

§ 19. (1) Der interne oder externe Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 9 und die Ansprüche der Gegenparteien aus Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakte) gemäß den Vorschriften des § 16 jederzeit vorhanden sind.

(2) Der interne oder externe Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur Deckung anerkennungsfähigen Deckungswerte oder Substitutionswerte und die Ansprüche aus den Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) gemäß den Vorschriften des § 10 in das Deckungsregister eingetragen sind.

(3) Der interne oder externe Treuhänder hat vor der Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen eine Bescheinigung über das das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung gemäß § 9 und über die Eintragung in das Deckungsregister gemäß § 10 auszustellen.

§ 20

§ 20 Informations- und Mitteilungspflichten

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Informations- und Mitteilungspflichten

§ 20. (1) Dem internen oder externen Treuhänder steht das Recht zu, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen, soweit sie sich auf gedeckte Schuldverschreibungen sowie auf die in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte beziehen und es für die Erfüllung der in § 19 genannten Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte sowie von sonstigen für die Gläubiger gedeckter Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Ansprüchen aus Derivatekontrakten erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem internen oder externen Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.

(3) Der interne oder externe Treuhänder hat ihm bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund derer er die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber dessen Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und insbesondere die Sicherheit der anerkennungsfähigen Deckungswerte nicht mehr gewährleistet erachtet, unverzüglich der FMA mitzuteilen.

§ 21

§ 21 Anforderungen an die Liquidität

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

5. Abschnitt

Anforderungen an die Liquidität

Liquiditätspuffer

§ 21. (1) Das Kreditinstitut hat im Interesse des Anlegerschutzes sicherzustellen, dass der Deckungsstock jederzeit einen Liquiditätspuffer aus Vermögenswerten gemäß Abs. 2 umfasst, die zur Deckung des Netto-Liquiditätsabflusses des Programms gedeckter Schuldverschreibungen zur Verfügung stehen. Der Liquiditätspuffer hat die maximalen Gesamtnettoliquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage zu decken.

(2) Folgende Vermögenswerte sind zur Deckung des Liquiditätspuffers geeignet, sofern diese die Anforderungen an die Vermögenstrennung gemäß § 17 erfüllen:

(3) Der Liquiditätspuffer darf zu keiner Zeit eine unbesicherte Forderung, bei der ein Ausfall gemäß Art. 178 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, enthalten.

(4) Kreditinstitute, die der Liquiditätsanforderung gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, müssen das Deckungserfordernis des Liquiditätspuffers gemäß Abs. 1 für den in Art. 412 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Zeitraum nicht einhalten.

(5) Bei einer gedeckten Schuldverschreibung mit einer ausgelösten Fälligkeitsverschiebung gemäß § 22 kann der Kapitalbetrag des Liquiditätspuffers für den Zeitraum bis zum verlängerten Fälligkeitszeitpunkt berechnet werden.

(6) Das Kreditinstitut muss keinen Liquiditätspuffer gemäß Abs. 1 vorhalten, sofern die gedeckten Schuldverschreibungen den Anforderungen der kongruenten Refinanzierung (§ 3 Z 15) entsprechen.

§ 22

§ 22 Bedingungen für eine Fälligkeitsverschiebung

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Bedingungen für eine Fälligkeitsverschiebung

§ 22. (1) Die Fälligkeit einer gedeckten Schuldverschreibung kann bei Eintritt des objektiven auslösenden Ereignisses gemäß Abs. 2 einmalig um bis zu zwölf Monate verschoben werden. Die Fälligkeitsverschiebung darf nicht im Ermessen des Kreditinstituts liegen und zu keiner Zeit die strukturellen Merkmale der gedeckten Schuldverschreibung in Bezug auf den doppelten Rückgriff gemäß § 4 und die Insolvenzferne gemäß § 5 verändern. Der letzte Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung hat jederzeit ermittelbar zu sein.

(2) In der Insolvenz des Kreditinstituts kann der besondere Verwalter gemäß § 26 Z 6 eine Fälligkeitsverschiebung gemäß Abs. 1 auslösen, sofern dieser zum Zeitpunkt der Fälligkeitsverschiebung überzeugt ist, dass die Verbindlichkeiten vollständig zum verlängerten Fälligkeitszeitpunkt bedient werden können. Eine Fälligkeitsverschiebung darf nichts am Rang von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und der Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitplans des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen ändern. Im Falle einer Fälligkeitsverschiebung gilt die Fälligkeit anderer gedeckter Schuldverschreibungen innerhalb eines Programmes gedeckter Schuldverschreibungen jeweils solange aufgeschoben, wie dies erforderlich ist, um die Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitsplans beizubehalten.

(3) Ein Kreditinstitut, das eine gedeckte Schuldverschreibung mit einer möglichen Fälligkeitsverschiebung emittiert, hat folgende Informationen in den Vertragsbedingungen der gedeckten Schuldverschreibung klar und verständlich abzufassen, damit der Anleger in der Lage ist, die mit seiner Investition einhergehenden Risiken zu verstehen:

§ 23

§ 23 Transparenzvorschriften

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

6. Abschnitt

Transparenzvorschriften

§ 23. (1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, haben den Anlegern detaillierte Informationen gemäß Abs. 2 über ihre Programme gedeckter Schuldverschreibungen bereitzustellen, indem sie diese quartalsweise auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 umfassen folgende Angaben zum Portfolio:

(3) Die FMA kann durch Verordnung Inhalt und Gliederung für die Informationen gemäß Abs. 2 festlegen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.

(4) Werden gedeckte Schuldverschreibungen im Rahmen gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 13 extern begeben, so sind die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 oder ein Verweis darauf den Anlegern für sämtliche intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen der Gruppe zur Verfügung zu stellen. Kreditinstitute haben diese Informationen den Anlegern zumindest auf aggregierter Basis bereit zu stellen.

§ 24

§ 24 Bezeichnungsschutz

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

7. Abschnitt

Bezeichnungsschutz

§ 24. (1) Nur den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende gedeckte Schuldverschreibungen dürfen unter der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und dessen amtliche Übersetzung in alle Amtssprachen der Union, „gedeckte Schuldverschreibungen“, „Pfandbrief“, „Hypothekenpfandbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“, „Kommunalbrief“, „Kommunalobligation“, „fundierte Bankschuldverschreibungen“, „öffentlicher Pfandbrief“, „Schiffspfandbrief“, „Schiffshypothek“ oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.

(2) Nur den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/2160 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 1, geänderten Fassung entsprechende gedeckte Schuldverschreibungen dürfen unter der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ und dessen amtliche Übersetzung in alle Amtssprachen der Union in Verkehr gebracht werden.

(3) Gedeckte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb Österreichs dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen hierbei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache beizufügen. Wird beim Vertrieb von gedeckten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Abs. 1 und 2 angeführten Bezeichnungen für sich allein oder in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen außerdem nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Definition des Art. 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 entsprechen.

§ 25

§ 25 3. Hauptstück

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

3. Hauptstück

Exekutions- und Aufrechnungsschutz; Insolvenzrechtliche Bestimmungen

Exekutions-und Aufrechnungsschutz

§ 25. (1) Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den gedeckten Schuldverschreibungen und aus den deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) Exekution geführt werden.

(2) Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt, soweit der Schuldner kein Verbraucher gemäß § 1 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, ist. Die Forderung darf in das Deckungsregister des Kreditinstituts erst eingetragen werden, nachdem das Kreditinstitut dem Schuldner seine Absicht angezeigt hat, die Forderung in den Deckungsstock aufzunehmen, wobei auf den daraus resultierenden Aufrechnungsausschluss hinzuweisen ist. Eine Aufrechnung durch Schuldner, die Verbraucher sind, ist gegenüber den Gläubigern aus gedeckten Schuldverschreibungen und den Gläubigern aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) unwirksam. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) gemäß § 16.

§ 26

§ 26 Insolvenzrechtliche Bestimmungen

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Insolvenzrechtliche Bestimmungen

§ 26. In einem Konkursverfahren über das Vermögen eines gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts gilt Folgendes:

§ 27

§ 27 4. Hauptstück

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

4. Hauptstück

Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen, verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen

1. Abschnitt

Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Zuständige Behörde

§ 27. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Emission gedeckter Schuldverschreibungen sowie die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt Bedacht zu nehmen. Im Zuge der Wahrnehmung der der FMA nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnisse sind die Vorschriften der §§ 70 ff BWG über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank anzuwenden.

(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der EBA beschlossene Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

§ 28

§ 28 Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

§ 28. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,

(2) In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß § 27 Abs. 1 hat die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zugewiesenen Befugnisse folgende Befugnisse:

(3) Im Falle der Abwicklung des Kreditinstituts hat die Abwicklungsbehörde die laufende und solide Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen zu überwachen.

§ 29

§ 29 Berichts- und Meldepflichten des emittierenden Kreditinstituts

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Berichts- und Meldepflichten des emittierenden Kreditinstituts

§ 29. (1) Das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat der FMA nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, sofern nicht gemäß Abs. 2 ein längeres Intervall festgelegt wird, sowie auf deren Verlangen folgende Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zu übermitteln:

(2) Die FMA kann durch Verordnung Inhalt, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung für die Berichte und Meldungen gemäß Abs. 1 sowie ein von Abs. 1 abweichendes Meldeintervall für die Übermittlung einzelner Bereiche festsetzen. Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. In der Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die elektronische Übermittlung von einzelnen oder allen Meldungen gemäß Abs. 1 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Soweit eine Meldung an die OeNB verordnet ist, hat die Übermittlung bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

§ 29a

§ 29a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

§ 29a. (1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben dürfen, haben die Informationen gemäß § 23 zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) gleichzeitig mit ihrer Offenlegung an die FMA als ESAPSammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln.

(2) Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 26a Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:

(3) Für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 ist das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, dazu verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

(4) Die FMA ist ESAPSammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 37 Abs. 1. Sie hat diese über das zentrale europäische Zugangsportal zugänglich zu machen. Dabei sind die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:

(5) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2019/2162 aufgeführter Informationen.

(6) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach Abs. 2 und 5 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

(7) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer Funktion als ESAPSammelstelle gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

§ 30

§ 30 Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen

§ 30. (1) Vor der Emission von gedeckten Schuldverschreibungen innerhalb eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen bedarf es der Bewilligung für ein solches Programm durch die FMA. Die Bewilligung ist von der FMA bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen und kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Das Kreditinstitut hat dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

(3) Die Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen ist nur zu erteilen, wenn

§ 31

§ 31 Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

§ 31. (1) Die FMA ist zur umfassenden wechselseitigen Zusammenarbeit mit

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 3 hat die FMA auf Anfrage alle wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn diese Informationen die Beurteilung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen in einem anderen Mitgliedstaat sachlich beeinflussen können, die zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2019/2162 erforderlich sind. Unter denselben Bedingungen und zu denselben Zwecken kann die FMA auch auf eigene Initiative Informationen zur Verfügung stellen.

§ 32

§ 32 Veröffentlichungspflichten der Aufsicht

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Veröffentlichungspflichten der Aufsicht

§ 32. (1) Die FMA hat auf ihrer Internetseite folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

(2) Die FMA hat der EBA jährlich die Liste der Kreditinstitute gemäß Abs. 1 Z 2 und die Listen der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.

§ 33

§ 33 Verfahrens- und Strafbestimmungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

2. Abschnitt

Verfahrens- und Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 33. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Kreditinstitutes

(2) Die von der FMA gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 34

§ 34 Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 34. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 33 Abs. 1 angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglich hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 Z 3 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Bei Kreditinstituten ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 35

§ 35 Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

§ 35. Die FMA kann bei einem der in § 33 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:

§ 36

§ 36 Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

§ 36. Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

§ 37

§ 37 Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen

§ 37. (1) Die FMA hat jede verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Identität der sanktionierten natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Sanktion informiert wurde, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat in anonymer Fassung zu erfolgen, wenn eine öffentliche Bekanntmachung

(3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 2 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.

(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(5) Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 zugrundeliegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 zugrundeliegende Entscheidung stattgegeben, muss die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen von der Internetseite der FMA entfernt werden.

(6) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 und 5 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, hat die FMA sicher zu stellen, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt werden würde.

§ 38

§ 38 Meldung an die EBA

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Meldung an die EBA

§ 38. Die FMA hat der EBA alle gemäß den §§ 33 bis 35 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.

§ 39

§ 39 5. Hauptstück

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

5. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 39. (1) Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022

(2) Das HypBG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach dem HypBG begebenen Pfandbriefen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher Pfandbriefe verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem HypBG begebene Pfandbriefe und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des HypBG erfüllen.

(3) Das PfandbriefG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach dem PfandbriefG begebenen Pfandbriefen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher Pfandbriefe verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem PfandbriefG begebene Pfandbriefe und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des PfandbriefG erfüllen.

(4) Das FBSchVG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach diesem Gesetz begebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher fundierter Bankschuldverschreibungen verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem FBSchVG begebene fundierte Bankschuldverschreibungen und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des FBSchVG erfüllen.

(5) Die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. I S 1574/1938 (GBlÖ 648/1938 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010), tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft.

(6) Die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, dRGBl. I S 1904/1938, tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft.

(7) Kreditinstitute, die vor dem 8. Juli 2022 zur Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder fundierten Bankschuldverschreibungen berechtigt waren, sind zur Emission von gedeckten Schuldverschreibungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechtigt. Nach den Bestimmungen des HypBG und PfandbriefG bestellte Treuhänder und nach dem FBSchVG bestellte Regierungskommissäre sind binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch einen internen oder externen Treuhänder gemäß § 18 Abs. 3 zu ersetzen.

(8) Die Zusammenlegung bestehender gebildeter Deckungsstöcke gemäß HypBG, PfandbriefG oder FBSchVG mit Deckungsstöcken für die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach diesem Bundesgesetz ist zulässig. Entfallen dabei bestehende Deckungsstöcke, so entscheidet erforderlichenfalls der Bundesminister für Finanzen darüber, welcher der bisherigen Treuhänder oder Regierungskommissäre den verbleibenden Deckungsstock bis zur Bestellung eines internen oder externen Treuhänders nach § 18 Abs. 3 zu überwachen hat. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Deckung von nach diesem Bundesgesetz begebenen gedeckten Schuldverschreibungen bleiben jeweils unberührt.

(9) Unbeschadet dieses Bundesgesetzes dürfen gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß Abs. 1 Z 3 vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, weiterhin die Bezeichnung „Pfandbrief“, Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ oder eine andere Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, bis zu ihrer Fälligkeit enthalten.

(10) Wurde bei Hypotheken, die zur Deckung von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem HypBG, PfandbriefG und FBSchVG dienen, das Kautionsband im Grundbuch angemerkt, so ist diese Anmerkung nach Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über Auftrag der Bundesministerin für Justiz automatisiert zu löschen. Verfügungen über Pfandrechte mit angemerktem Kautionsband, insbesondere deren Löschung, bedürfen keiner Mitwirkung des Regierungskommissärs oder Treuhänders. Ebenso kann deren Benachrichtigung unterbleiben.

(11) Kreditforderungen, die vor dem 8. Juli 2022 vertraglich begründet wurden, unterliegen nicht der Anforderung der Bestimmung gemäß § 10 Abs. 2.

§ 40

§ 40 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 40. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 41

§ 41 Verweise und Verordnungen

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Verweise und Verordnungen

§ 41. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 8. Juli 2022 in Kraft treten.

§ 42

§ 42

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

§ 43

§ 43 Vollziehung

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Vollziehung

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

§ 44

§ 44 Inkrafttreten

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Inkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Ab 1. Jänner 2022 können Anträge zur Bewilligung von Programmen für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 30 gestellt und solche Bewilligungen erteilt werden.

(2) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 29a sowie § 29a samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 11 bis 13 und Schlussteil, § 41 Abs. 2 Z 5 und 6 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 29a Abs. 4 erster Satz ist ab dem 9. Jänner 2030 anzuwenden. § 29a Abs. 1 bis 3, Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 7 und § 33 Abs. 1 Z 11 bis 13 und Schlussteil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 26a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2019/2162 angeführter Informationen ist.