§ 11
§ 11 Zusammensetzung und Arten von gedeckten Schuldverschreibungen
Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 PfandBG?
- Kernaussage§ 11 PfandBG behandelt "Zusammensetzung und Arten von gedeckten Schuldverschreibungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zugrundeliegenden Primärwerte einer gedeckten Schuldverschreibung müssen in einem Deckungsstock 85vH der Deckungsanforderung erreichen oder überschreiten....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusammensetzung und Arten von gedeckten Schuldverschreibungen
§ 11. (1) Die zugrundeliegenden Primärwerte einer gedeckten Schuldverschreibung müssen in einem Deckungsstock 85vH der Deckungsanforderung erreichen oder überschreiten. Die Auffüllung auf 100vH der Deckungsanforderung darf neben den jeweils vorgesehenen Primärwerten nur mit Substitutionswerten gemäß Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Rahmen der dort festgelegten Grenzen geschehen.
(2) Folgende unterschiedliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen können insbesondere unterschieden werden:
(3) Ist infolge der Rückzahlung von Deckungswertforderungen oder aus einem anderen Grund die Quote der Primärwerte unter 85vH gesunken, ist die Emission einer neuen gedeckten Schuldverschreibung unter Zugrundelegung des betroffenen Deckungsstockes nicht zulässig.
(4) Eine Übersicherung hat keine Auswirkung auf die Art der gedeckten Schuldverschreibung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 PfandBG in einfachen Worten?
§ 11 PfandBG behandelt "Zusammensetzung und Arten von gedeckten Schuldverschreibungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Dezember 2021
- Fassung seit
- 8. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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