Bundesgesetze

Pfandbriefgesetz

Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG)

PfandBGBundesgesetzFassung seit 8. Juli 2022RIS-Stand 24. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011746 · BGBl. I Nr. 199/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Zusammensetzung und Arten von gedeckten Schuldverschreibungen

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 PfandBG?

  • Kernaussage§ 11 PfandBG behandelt "Zusammensetzung und Arten von gedeckten Schuldverschreibungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zugrundeliegenden Primärwerte einer gedeckten Schuldverschreibung müssen in einem Deckungsstock 85vH der Deckungsanforderung erreichen oder überschreiten....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zusammensetzung und Arten von gedeckten Schuldverschreibungen

§ 11. (1) Die zugrundeliegenden Primärwerte einer gedeckten Schuldverschreibung müssen in einem Deckungsstock 85vH der Deckungsanforderung erreichen oder überschreiten. Die Auffüllung auf 100vH der Deckungsanforderung darf neben den jeweils vorgesehenen Primärwerten nur mit Substitutionswerten gemäß Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Rahmen der dort festgelegten Grenzen geschehen.

(2) Folgende unterschiedliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen können insbesondere unterschieden werden:

(3) Ist infolge der Rückzahlung von Deckungswertforderungen oder aus einem anderen Grund die Quote der Primärwerte unter 85vH gesunken, ist die Emission einer neuen gedeckten Schuldverschreibung unter Zugrundelegung des betroffenen Deckungsstockes nicht zulässig.

(4) Eine Übersicherung hat keine Auswirkung auf die Art der gedeckten Schuldverschreibung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10 Deckungsregister

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 PfandBG in einfachen Worten?

§ 11 PfandBG behandelt "Zusammensetzung und Arten von gedeckten Schuldverschreibungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Dezember 2021
Fassung seit
8. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.