§ 23
§ 23 Transparenzvorschriften
Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 PfandBG?
- Kernaussage§ 23 PfandBG behandelt "Transparenzvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, haben den Anlegern detaillierte Informationen gemäß Abs. 2 über ihre Programme...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Transparenzvorschriften
§ 23. (1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, haben den Anlegern detaillierte Informationen gemäß Abs. 2 über ihre Programme gedeckter Schuldverschreibungen bereitzustellen, indem sie diese quartalsweise auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 umfassen folgende Angaben zum Portfolio:
(3) Die FMA kann durch Verordnung Inhalt und Gliederung für die Informationen gemäß Abs. 2 festlegen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.
(4) Werden gedeckte Schuldverschreibungen im Rahmen gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 13 extern begeben, so sind die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 oder ein Verweis darauf den Anlegern für sämtliche intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen der Gruppe zur Verfügung zu stellen. Kreditinstitute haben diese Informationen den Anlegern zumindest auf aggregierter Basis bereit zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 PfandBG in einfachen Worten?
§ 23 PfandBG behandelt "Transparenzvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Dezember 2021
- Fassung seit
- 8. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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