Bundesgesetze

Pfandbriefgesetz

Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG)

PfandBGBundesgesetzFassung seit 19. Februar 2026RIS-Stand 24. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011746 · BGBl. I Nr. 199/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 29a

§ 29a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29a PfandBG?

  • Kernaussage§ 29a PfandBG behandelt "Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 44 Abs. 2

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

§ 29a. (1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben dürfen, haben die Informationen gemäß § 23 zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) gleichzeitig mit ihrer Offenlegung an die FMA als ESAPSammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln.

(2) Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 26a Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:

(3) Für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 ist das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, dazu verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

(4) Die FMA ist ESAPSammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 37 Abs. 1. Sie hat diese über das zentrale europäische Zugangsportal zugänglich zu machen. Dabei sind die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:

(5) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2019/2162 aufgeführter Informationen.

(6) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach Abs. 2 und 5 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

(7) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer Funktion als ESAPSammelstelle gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29a PfandBG in einfachen Worten?

§ 29a PfandBG behandelt "Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Februar 2026 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Februar 2026
Fassung seit
19. Februar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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