§ 29a
§ 29a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 29a PfandBG?
- Kernaussage§ 29a PfandBG behandelt "Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 44 Abs. 2
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
§ 29a. (1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben dürfen, haben die Informationen gemäß § 23 zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) gleichzeitig mit ihrer Offenlegung an die FMA als ESAPSammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln.
(2) Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 26a Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
(3) Für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 ist das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, dazu verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
(4) Die FMA ist ESAPSammelstelle gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 37 Abs. 1. Sie hat diese über das zentrale europäische Zugangsportal zugänglich zu machen. Dabei sind die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
(5) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2019/2162 aufgeführter Informationen.
(6) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach Abs. 2 und 5 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
(7) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer Funktion als ESAPSammelstelle gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29a PfandBG in einfachen Worten?
§ 29a PfandBG behandelt "Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
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- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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