Bundesgesetze

Pfandbriefgesetz

Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG)

PfandBGBundesgesetzFassung seit 8. Juli 2022RIS-Stand 24. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011746 · BGBl. I Nr. 199/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Allgemeine Vorschriften über die Deckung

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 PfandBG?

  • Kernaussage§ 9 PfandBG behandelt "Allgemeine Vorschriften über die Deckung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muss jederzeit durch Deckungswerte von insgesamt mindestens gleicher...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften über die Deckung

Deckungsanforderungen

§ 9. (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muss jederzeit durch Deckungswerte von insgesamt mindestens gleicher Höhe gedeckt sein.

(2) Programme gedeckter Schuldverschreibungen haben mindestens die Deckungsanforderungen der Abs. 3 bis 8 zu erfüllen.

(3) Alle Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen sind durch Zahlungsforderungen abzudecken, die mit den Deckungswerten verbunden sind.

(4) Die in Abs. 3 genannten Verbindlichkeiten umfassen

(5) Folgende Deckungswerte leisten einen Beitrag zur Erfüllung der Deckungsanforderungen:

(6) Für die Zwecke der Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 4 ist § 16 anzuwenden.

(7) Mit der Berechnung der erforderlichen Deckung ist sicherzustellen, dass der aggregierte Kapitalbetrag aller Deckungswerte mindestens dem Wert des aggregierten Kapitalbetrags der Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 entspricht („Nominalprinzip“). Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und bei gedeckten Schuldverschreibungen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der gedeckten Schuldverschreibungen anzusetzen. Dieser ist aufgrund des Zinssatzes zu berechnen, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabe- und Nennwert der gedeckten Schuldverschreibungen, sowie deren vertraglicher Laufzeit ergibt. Die Satzung des Kreditinstituts kann vorsehen, dass die jederzeitige Deckung der Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 nach dem Barwert zuzüglich einer Übersicherung von zumindest 2vH, die in Deckungswerten oder in Substitutionswertenzu halten sind, sichergestellt sein muss. Die Barwertdeckung muss gleichzeitig die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 erfüllen und darf zu keiner höheren Deckungsquote führen als bei der Berechnung nach dem Nominalprinzip.

(8) Die Berechnung der Deckungswerte und der Verbindlichkeiten hat auf derselben Methode gemäß Abs. 7 zu beruhen. Erwartete Zinserträge aus den Deckungswerten können nach Abzug etwaiger Zinsverbindlichkeiten zur Deckung von Zinsen gemäß Abs. 4 Z 2 herangezogen werden. Die Berechnung der Zinsforderungen und Zinsverbindlichkeiten hat nach den Rechnungslegungsstandards zu erfolgen. Fehlende Zinsen können mit Kapitalforderungen ausgeglichen werden.

(9) Das Kreditinstitut kann eine über die in Abs. 1 bis 8 normierten gesetzlichen Mindesterfordernisse hinausgehende Deckung (Übersicherung) bestellen.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 PfandBG in einfachen Worten?

§ 9 PfandBG behandelt "Allgemeine Vorschriften über die Deckung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Dezember 2021
Fassung seit
8. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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