§ 9
§ 9 Allgemeine Vorschriften über die Deckung
Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 PfandBG?
- Kernaussage§ 9 PfandBG behandelt "Allgemeine Vorschriften über die Deckung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muss jederzeit durch Deckungswerte von insgesamt mindestens gleicher...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über die Deckung
Deckungsanforderungen
§ 9. (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muss jederzeit durch Deckungswerte von insgesamt mindestens gleicher Höhe gedeckt sein.
(2) Programme gedeckter Schuldverschreibungen haben mindestens die Deckungsanforderungen der Abs. 3 bis 8 zu erfüllen.
(3) Alle Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen sind durch Zahlungsforderungen abzudecken, die mit den Deckungswerten verbunden sind.
(4) Die in Abs. 3 genannten Verbindlichkeiten umfassen
(5) Folgende Deckungswerte leisten einen Beitrag zur Erfüllung der Deckungsanforderungen:
(6) Für die Zwecke der Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 4 ist § 16 anzuwenden.
(7) Mit der Berechnung der erforderlichen Deckung ist sicherzustellen, dass der aggregierte Kapitalbetrag aller Deckungswerte mindestens dem Wert des aggregierten Kapitalbetrags der Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 entspricht („Nominalprinzip“). Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und bei gedeckten Schuldverschreibungen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der gedeckten Schuldverschreibungen anzusetzen. Dieser ist aufgrund des Zinssatzes zu berechnen, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabe- und Nennwert der gedeckten Schuldverschreibungen, sowie deren vertraglicher Laufzeit ergibt. Die Satzung des Kreditinstituts kann vorsehen, dass die jederzeitige Deckung der Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 nach dem Barwert zuzüglich einer Übersicherung von zumindest 2vH, die in Deckungswerten oder in Substitutionswertenzu halten sind, sichergestellt sein muss. Die Barwertdeckung muss gleichzeitig die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 erfüllen und darf zu keiner höheren Deckungsquote führen als bei der Berechnung nach dem Nominalprinzip.
(8) Die Berechnung der Deckungswerte und der Verbindlichkeiten hat auf derselben Methode gemäß Abs. 7 zu beruhen. Erwartete Zinserträge aus den Deckungswerten können nach Abzug etwaiger Zinsverbindlichkeiten zur Deckung von Zinsen gemäß Abs. 4 Z 2 herangezogen werden. Die Berechnung der Zinsforderungen und Zinsverbindlichkeiten hat nach den Rechnungslegungsstandards zu erfolgen. Fehlende Zinsen können mit Kapitalforderungen ausgeglichen werden.
(9) Das Kreditinstitut kann eine über die in Abs. 1 bis 8 normierten gesetzlichen Mindesterfordernisse hinausgehende Deckung (Übersicherung) bestellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
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§ 9 PfandBG behandelt "Allgemeine Vorschriften über die Deckung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Dezember 2021
- Fassung seit
- 8. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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