§ 19
§ 19 Aufgaben und Pflichten des Treuhänders
Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 PfandBG?
- Kernaussage§ 19 PfandBG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der interne oder externe Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für gedeckte Schuldverschreibungen...
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Aufgaben und Pflichten des Treuhänders
§ 19. (1) Der interne oder externe Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 9 und die Ansprüche der Gegenparteien aus Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakte) gemäß den Vorschriften des § 16 jederzeit vorhanden sind.
(2) Der interne oder externe Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur Deckung anerkennungsfähigen Deckungswerte oder Substitutionswerte und die Ansprüche aus den Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) gemäß den Vorschriften des § 10 in das Deckungsregister eingetragen sind.
(3) Der interne oder externe Treuhänder hat vor der Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen eine Bescheinigung über das das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung gemäß § 9 und über die Eintragung in das Deckungsregister gemäß § 10 auszustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 PfandBG in einfachen Worten?
§ 19 PfandBG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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- Zuletzt geändert am
- 13. Dezember 2021
- Fassung seit
- 8. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
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