Bundesgesetze

Pfandbriefgesetz

Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG)

PfandBGBundesgesetzFassung seit 8. Juli 2022RIS-Stand 24. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011746 · BGBl. I Nr. 199/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Risikomanagement, Treuhänder zur Überwachung des Deckungsstocks

Fassung: 8. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 PfandBG?

  • Kernaussage§ 18 PfandBG behandelt "Risikomanagement, Treuhänder zur Überwachung des Deckungsstocks" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jedes Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, hat eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung mit direktem Zugang...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Risikomanagement, Treuhänder zur Überwachung des Deckungsstocks

Risikomanagement, Treuhänder

§ 18. (1) Jedes Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, hat eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung mit direktem Zugang zu den Geschäftsleitern sowie zu dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans einzurichten, deren Kompetenzen und Ressourcen die Erfassung und Überwachung von Risiken gemäß Abs. 2 zur Aufgabe hat. Das Kreditinstitut hat dafür zu sorgen, dass die Risikomanagementabteilung über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen sowie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Kreditinstitute, die bereits eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung gemäß § 39 Abs. 5 BWG eingerichtet haben, müssen diese Anforderung nicht gesondert erfüllen, sofern die Aufgaben von der bestehenden Risikomanagementabteilung wahrgenommen werden.

(2) Das Kreditinstitut muss für das Geschäft mit gedeckten Schuldverschreibungen über ein für die Art und den Umfang ihres Geschäfts geeignetes Risikomanagementsystem verfügen. Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher mit dem Geschäft für gedeckte Schuldverschreibungen verbundener Risiken, wie insbesondere Marktrisiken, Zins- und Währungsrisiken, Kredit- und Liquiditätsrisiken sicherzustellen. Die operative Tätigkeit des Risikomanagements ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Jedes Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, hat für die Überwachung des Deckungsstocks einen internen oder externen Treuhänder zu berufen. Die Funktion des internen Treuhänders wird von der unabhängigen Risikomanagementabteilung gemäß Abs. 1 ausgeübt. An der Spitze des internen Treuhänders steht eine natürliche Person, die eigens für diese Funktion verantwortlich ist. Im Falle eines externen Treuhänders hat das Kreditinstitut einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwalts-Gesellschaft, einen beeideten Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Eine Bestellung als externer Treuhänder ist ausgeschlossen, wenn Gründe der Befangenheit vorliegen, insbesondere dürfen keine der in § 62 Z 3 bis 6 und 8 bis 13 BWG für Bankprüfer genannten Umstände vorliegen, die die wirtschaftliche oder personelle Unabhängigkeit in Frage stellen. Der externe Treuhänder hat der FMA innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung zu bescheinigen, dass keine Befangenheitsgründe vorliegen. Ist ein externer Treuhänder bestellt worden, so haftet dieser gegenüber dem Kreditinstitut und Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen für seine Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht unabhängig davon, ob mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, mit einer Million Euro beschränkt. Die Ersatzpflicht kann darüber hinaus durch Vertrag weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Das Kreditinstitut ist gegenüber dem Leiter des internen Treuhänders oder dem externen Treuhänder bei der Ausübung seiner Funktion nicht zur Erteilung von Weisungen berechtigt.

(4) Der Leiter des internen Treuhänders oder der externe Treuhänder hat für die Ausübung seiner Funktion fachlich geeignet zu sein und muss die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 BWG erfüllen. Das Kreditinstitut hat den Leiter des internen Treuhänders oder den externen Treuhänder unter Angabe der Erfüllung der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen bei bestehenden Leitern des internen Treuhänders oder beim externen Treuhänder der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Den Anzeigen an die FMA sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung überprüft werden können.

(5) Die Funktion des Leiters des internen Treuhänders oder des externen Treuhänders endet:

(6) Das Kreditinstitut hat den Leiter des internen Treuhänders oder den externen Treuhänder abzuberufen, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 PfandBG in einfachen Worten?

§ 18 PfandBG behandelt "Risikomanagement, Treuhänder zur Überwachung des Deckungsstocks" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Dezember 2021
Fassung seit
8. Juli 2022
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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