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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Umfang der Tätigkeit
Fassung: 17. August 2015 bis laufend
Umfang der Tätigkeit
§ 1. (1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.
Art. 12 § 1
Art. 12 § 1 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2008 bis laufend
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 68/2008, zu den §§ 1, 2 und 6a, BGBl. Nr. 343/1970)
§ 1. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.
(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)
§ 2
§ 2 Notwendiges Gerichtskommissariat. Bestellung in anderen Fällen
Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend
Notwendiges Gerichtskommissariat. Bestellung in anderen Fällen
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Amtshandlungen hat jener Notar als Gerichtskommissär durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt. Sind vom Gerichtskommissär vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits Verfahrenshandlungen zu setzen, so hat er das Gericht davon unverzüglich zu verständigen.
(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 angeführten Amtshandlungen dürfen dem Notar, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt, nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.
§ 2a
§ 2a
Fassung: 1. April 1997 bis laufend
§ 2b
§ 2b
Fassung: 1. Januar 1991 bis laufend
§ 2c
§ 2c
Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend
§ 3
§ 3 Schriftsätze der Parteien an das Abhandlungsgericht.
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Schriftsätze der Parteien an das Abhandlungsgericht.
Bevollmächtigung
§ 3. (1) In Verlassenschaftsverfahren können die Parteien jederzeit die erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Nachweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Sie können sich dazu eines Bevollmächtigten bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 5 000 Euro, so können sie nur einen Rechtsanwalt oder Notar bevollmächtigen. Schreitet ein Vertreter ein, der weder Rechtsanwalt noch Notar ist, und stellt sich im Verfahren heraus, dass der Wert der Aktiven diesen Betrag übersteigt, so hat das Gericht dies den Parteien und deren Vertretern bekannt zu geben. Mit Zustellung dieser Bekanntgabe an den Vertreter erlischt seine Vertretungsmacht für das weitere Verfahren. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntgabe hinzuweisen.
(2) Wird eine Partei trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit ihren Schriftsätzen säumig oder eignen sich die Schriftsätze einer Partei oder eines Vertreters, der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, nicht zu einer zweckentsprechenden Erledigung und können sie nicht auf einfache Weise verbessert werden, so hat das Gericht auszusprechen, dass die von diesen Schriftsätzen betroffenen und, soweit erforderlich, auch alle weiteren Amtshandlungen in der Sache vor dem Gerichtskommissär abzuhandeln sind.
(3) Der Gerichtskommissär hat die Parteien bei seiner ersten Amtshandlung auf die Möglichkeit der schriftlichen Abhandlungspflege aufmerksam zu machen.
§ 4
§ 4 Auswahl der Notare. Verteilungsordnungen
Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend
Auswahl der Notare. Verteilungsordnungen
§ 4. (1) Als Gerichtskommissäre sind die Notare nach bestimmten Verteilungsordnungen zuständig beziehungsweise heranzuziehen. Die Verteilungsordnungen sind nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:
(2) Wenn dies erforderlich ist, um eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Notare zu erreichen, kann ein Notar nach Anhörung der Notariatskammer für mehrere Bezirksgerichte als Gerichtskommissär herangezogen werden.
(3) Die möglichst gleichmäßige Heranziehung der Notare im Sinn des Abs. 1 Z 2 und 3 ist in der Weise durchzuführen, daß die Verteilungsordnungen auf Teile des Gerichtssprengels oder auf Zeitabschnitte oder auf eine Verbindung dieser beiden Verteilungsarten abgestellt werden. Bei der Abstellung auf Teile des Gerichtssprengels ist auf die für die Vornahme der Amtshandlungen gegebenen örtlichen Verhältnisse, die Verkehrsverhältnisse und die Einwohnerdichte Bedacht zu nehmen. Eine vorübergehende Abweichung von der möglichst gleichmäßigen Heranziehung der Notare im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 ist für einen angemessenen Übergangszeitraum zulässig, wenn im Sprengel des Bezirksgerichtes Notarstellen neu geschaffen werden.
(4) Ändern sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Sprengel von Bezirksgerichten, so ist die vor dieser Änderung geltende Verteilungsordnung zu berücksichtigen, soweit dies erforderlich ist, um den Umfang der bisherigen Heranziehung der Notare nicht erheblich zu beeinträchtigen.
§ 5
§ 5 Erlassung der Verteilungsordnung
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Erlassung der Verteilungsordnung
§ 5. Die Verteilungsordnungen sind von den Präsidenten der sachlich in Betracht kommenden Landesgerichte für die unterstellten Bezirksgerichte am Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr aufzustellen. Soll ein Notar in mehr als einem Landesgerichtssprengel als Gerichtskommissär herangezogen werden, so sind die betroffenen Verteilungsordnungen von den Präsidenten dieser Landesgerichte im Einvernehmen zu erlassen. Ändern sich während des Kalenderjahres die Voraussetzungen, auf die sich die Verteilungsordnungen stützen, so sind diese unverzüglich für den Rest des Kalenderjahres neu zu erstellen. Vor der Erlassung jeder Verteilungsordnung ist die Notariatskammer zu hören. Die Verteilungsordnungen sind durch Anschlag an der Gerichtstafel des jeweiligen Landesgerichts und der betroffenen Bezirksgerichte kundzumachen und der Notariatskammer mitzuteilen; ferner sind sie dem Bundesministerium für Justiz in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.
§ 6
§ 6 Ausschließung eines Notars
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Ausschließung eines Notars
§ 6. (1) Liegt bei dem als Gerichtskommissär zuständigen beziehungsweise heranzuziehenden Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden. Der Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes bekannt wird, hat dies dem Gericht anzuzeigen. Die Entscheidung obliegt dem Richter, der das Verfahren in der Hauptsache zu führen hat. Erachtet er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er
(2) Ein bereits erteilter Auftrag ist auch dann zu widerrufen, wenn der bestellte Notar bei der Besorgung der ihm übertragenen Amtshandlungen die hierbei zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften verletzt.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist ein anderer Notar zum Gerichtskommissär zu bestellen; hierbei ist auf die für die Vornahme der Amtshandlung gegebenen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Kann nach den örtlichen Verhältnissen die Heranziehung eines anderen Notars den Parteien nicht zugemutet werden, so hat das Gericht die Amtshandlung selbst durchzuführen.
§ 6a
§ 6a Unvereinbarkeit
Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend
Unvereinbarkeit
§ 6a. (1) Geschäfte zwischen dem Gerichtskommissär, seinem Dauersubstituten, seinem Notarpartner, einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar oder einer Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, sowie deren im § 33 NO genannten Angehörigen einerseits und der vom Gerichtskommissär abzuhandelnden Verlassenschaft andererseits sind nicht zulässig.
(2) Weder der Gerichtskommissär noch sein Dauersubstitut, sein Notarpartner, ein mit ihm in Regiegemeinschaft stehender Notar noch eine Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, darf als Kurator oder bevollmächtigter Parteienvertreter Vertretungshandlungen setzen
§ 7
§ 7 Fristen. Säumnisfolgen
Fassung: 1. Dezember 1970 bis laufend
Fristen. Säumnisfolgen
§ 7. (1) Für die Besorgung der aufgetragenen Amtshandlungen hat das Gericht dem Notar der Art und dem Umfang der Amtshandlungen entsprechende Fristen zu setzen. Diese können auf einen ohne Verzögerung gestellten Antrag wegen erheblicher Gründe, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden.
(2) Wird der Notar ohne Rechtfertigung säumig und bleibt er dies auch, nachdem ihm unter gleichzeitiger Androhung des Widerrufes des Auftrages eine angemessene Nachfrist gesetzt worden ist, so ist der Auftrag zu widerrufen und ein anderer Notar zum Gerichtskommissär zu bestellen (§ 6 Abs. 3); ist es zur beschleunigten Durchführung der Sache erforderlich, so hat das Gericht die Amtshandlung selbst durchzuführen. Vom Widerruf des Auftrags ist die Notariatskammer zu verständigen.
§ 7a
§ 7a Überwachung durch das Gericht
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Überwachung durch das Gericht
§ 7a. (1) Zur Überwachung der Tätigkeit des zuständigen Gerichtskommissärs (§ 2 Abs. 1) kann ihm das Gericht Aufträge erteilen, Berichte einholen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
(2) Wendet sich eine Partei gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Gerichtskommissärs, so hat das Gericht nach Anhörung des Gerichtskommissärs bei Bedarf Abhilfe zu schaffen.
(3) Bis zur Entscheidung des Gerichtes hat der Gerichtskommissär nur noch solche Maßnahmen zu treffen oder auszuführen, die dem Ergebnis der Entscheidung des Gerichtes nicht vorgreifen, es sei denn, eine solche Maßnahme ist zur Sicherung der Verlassenschaft erforderlich.
(4) § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 8
§ 8 Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers
§ 8. Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der dem Notar durch Gesetz oder Auftrag übertragenen und künftig zu übertragenden Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein. § 1 Abs. 3 zweiter Halbsatz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.
§ 9
§ 9 Sinngemäße Anwendung gesetzlicher Vorschriften
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Sinngemäße Anwendung gesetzlicher Vorschriften
§ 9. (1) Der Notar kann als Gerichtskommissär im gesamten Bundesgebiet Erhebungen pflegen und alle Beweise selbst aufnehmen, Zustellungen selbst durch die Post oder die Gerichte vornehmen lassen und öffentliche Verlautbarungen veranlassen. Soweit der Gerichtskommissär mit der Wahrheitsermittlung und der Ausforschung von Tatsachen in Verlassenschaftssachen betraut ist, stehen ihm dieselben Auskunftsrechte und Einsichtsbefugnisse wie dem Verlassenschaftsgericht zu. Dies gilt insbesondere für die gebührenfreie Inanspruchnahme der elektronischen Einsicht in Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz, mit Ausnahme der Register in Unterbringungssachen, der staatsanwaltschaftlichen Behörden und des obersten Gerichtshofs.
(2) Alle Personen, deren Aussagen oder Auskünfte Beweismittel sind, treffen dem Gerichtskommissär gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Gericht gegenüber.
(3) Gerichte, Verwaltungsbehörden und nach ihrer Verteilungsordnung zuständige Notare sind dem Gerichtskommissär gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet. Der ersuchte Notar ist insoweit Gerichtskommissär.
(4) Stellt der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung aus, so ist diese mit dem Amtssiegel zu versehen.
(5) Im Übrigen hat der Notar die für die Gerichte geltenden Vorschriften bei seiner Tätigkeit als Gerichtskommissär sinngemäß anzuwenden.
§ 10
§ 10 Geschäftsbehelfe und Aktenführung
Fassung: 1. Dezember 1970 bis laufend
Geschäftsbehelfe und Aktenführung
§ 10. (1) Der Notar hat über seine Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein besonderes Geschäftsregister und dazu ein Namensverzeichnis zu führen. In das Geschäftsregister sind einzutragen
(2) Der Notar hat alle von ihm als Gerichtskommissär errichteten Urkunden mit dem gerichtlichen Aktenzeichen zu versehen und als Gerichtskommissär zu unterfertigen. Er hat alle den gerichtlichen Auftrag betreffenden Akten von seinen übrigen Akten gesondert zu verwahren.
(3) In den Fällen des § 8 hat der Substitut oder der Amtsnachfolger das Geschäftsregister und das Namensverzeichnis sowie die Akten zu übernehmen.
§ 11
§ 11 Gebührenermäßigung
Fassung: 1. August 2018 bis laufend
Gebührenermäßigung
§ 11. (1) Ist eine Verlassenschaft mit Schulden schwer belastet und ein minderjähriger oder sonst schutzberechtigter Erbe oder Pflichtteilsberechtigter daran beteiligt, für den die Belastung mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen würde, so gelten bezüglich der Bestimmung der Gebühr des Gerichtskommissärs folgende Besonderheiten:
(2) Die sonstigen Bestimmungen über die Gebühren der Notare als Gerichtskommissäre bleiben unberührt.
Art. 32 § 11
Art. 32 § 11 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 1, 2, 3, 4, 6, 6a, 7a, 8 und 9, BGBl. Nr. 343/1970)
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 1, 2, 3, 4, 6, 6a, 7a, 8 und 9, BGBl. Nr. 343/1970)
§ 11. (1) §§ 1, 3, 4, 6, 6a, 7a, 8 und 9 Gerichtskommissärsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Gerichtskommissariate in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können.
(2) § 2 Gerichtskommissärsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Gerichtskommissariate in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden.
(3) Auf sonstige Gerichtskommissariate ist die Neufassung dieses Bundesgesetzes dann anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses, mit dem der Gerichtskommissär bestellt wird, nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
Art. 11 § 12
Art. 11 § 12 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu § 3, BGBl. 343/1970)
Fassung: 31. Dezember 2009 bis laufend
§ 13
§ 13 Inkrafttreten
Fassung: 1. Dezember 1970 bis laufend
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Dezember 1970 in Kraft.
§ 14
§ 14 Übergangsbestimmungen.
Fassung: 1. Dezember 1970 bis laufend
Übergangsbestimmungen.
§ 14. (1) Bis zur Erstellung der ersten Verteilungsordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bleibt die bisher gehandhabte Verteilung aufrecht.
(2) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem Notar als Gerichtskommissär aufgetragen oder, ohne einem Notar aufgetragen worden zu sein, vom Gericht oder einer anderen Stelle begonnen waren, bleibt es bezüglich der Möglichkeit, einen Notar als Gerichtskommissär heranzuziehen, bei den bisherigen Vorschriften.
§ 15
§ 15 Außerkrafttreten
Fassung: 1. Dezember 1970 bis laufend
Außerkrafttreten
§ 15. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
Art. 11 § 15
Art. 11 § 15 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 3 und 5, BGBl. 343/1970)
Fassung: 31. Dezember 2009 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 3 und 5, BGBl. 343/1970)
§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 16
§ 16 Vollziehung
Fassung: 1. Dezember 1970 bis laufend
Vollziehung
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 17
§ 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015
Fassung: 15. August 2018 bis laufend
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015
§ 17. (1) § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c und d sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Verstorbene an diesem Tag oder danach gestorben ist.
(2) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
Art. 16
Art. 16 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 9, BGBl. Nr. 343/1970)
Durch dieses Bundesgesetz werden
Art. 31
Art. 31 Justizverwaltungsmaßnahmen
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 1, 2, 3, 4, 6, 6a, 7a, 8 und 9, BGBl. Nr. 343/1970)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.