Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985)

LLDG 1985BundesgesetzFassung seit 1. September 1985RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008567 · BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2020 · 64/03 Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 60

§ 60 Einrechnung der Erziehertätigkeit in die Lehrverpflichtung

Fassung: 1. September 1985 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 60 LLDG 1985?

  • Kernaussage§ 60 LLDG 1985 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LLDG 1985.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 Abs. 2 Erzieherdienst leistet,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einrechnung der Erziehertätigkeit in die Lehrverpflichtung

§ 60. (1) Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 Abs. 2 Erzieherdienst leistet, werden wie folgt in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

(2) Wird ein Lehrer während der Unterrichtszeit der Schüler, während der er nicht von vornherein mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Schülern beauftragt ist, zur Dienstleistung eingeteilt, so ist diese Zeit je Stunde in der Woche mit 0,25 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

(3) Leistet der Lehrer im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung regelmäßig Erzieherdienst, wobei allfällige Sonn- und Feiertagsdienste bzw. an Sonn- und Feiertagen beginnende oder endende Dienste möglichst gleichmäßig auf die Lehrer aufzuteilen sind, so kann die Anrechnung des im Rahmen der laufenden Diensteinteilung zu leistenden Erzieherdienstes auf die für die Bemessung des Monatsbezuges maßgebende Zahl von Werteinheiten mit einem Durchschnittswert erfolgen, der unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu ermitteln ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 LLDG 1985 in einfachen Worten?

§ 60 LLDG 1985 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1985 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Januar 2021
Fassung seit
1. September 1985
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)

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Verweise