Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985)

LLDG 1985BundesgesetzFassung seit 1. September 1985RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008567 · BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2020 · 64/03 Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 85

§ 85 Zustellungen

Fassung: 1. September 1985 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 85 LLDG 1985?

  • Kernaussage§ 85 LLDG 1985 behandelt "Zustellungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zustellungen

§ 85. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt · DISZIPLINARRECHT
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 84 Verteidiger
Nächster Paragraph§ 86 Disziplinaranzeige

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 85 LLDG 1985 in einfachen Worten?

§ 85 LLDG 1985 behandelt "Zustellungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1985 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Januar 2021
Fassung seit
1. September 1985
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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