Art. 7
Art. 7 Artikel VII
Fassung: 1. Dezember 1987 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 7 LLDG 1985?
- KernaussageArt. 7 LLDG 1985 behandelt "Artikel VII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. Nr. 641/1987, zu § 88, BGBl. Nr. 296/1985)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel VII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 641/1987, zu § 88, BGBl. Nr. 296/1985)
Kürzungen des Monatsbezuges, die gemäß § 80 Abs. 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und § 88 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 vor dem 1. Dezember 1987 verfügt worden sind, werden durch die Neufassung dieser Gesetzesbestimmungen im Art. III und IV dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Auf solche Kürzungen ist § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. November 1987 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 LLDG 1985 in einfachen Worten?
Art. 7 LLDG 1985 behandelt "Artikel VII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 1987 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Januar 2021
- Fassung seit
- 1. Dezember 1987
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 17:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
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