Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985)

LLDG 1985BundesgesetzFassung seit 1. September 1996RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008567 · BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2020 · 64/03 Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 73

§ 73 Antrag des Lehrers auf Leistungsfeststellung

Fassung: 1. September 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 73 LLDG 1985?

  • Kernaussage§ 73 LLDG 1985 behandelt "Antrag des Lehrers auf Leistungsfeststellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Lehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Antrag des Lehrers auf Leistungsfeststellung

§ 73. (1) Der Lehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 74 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.

(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Lehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.

(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. § 72 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt · LEISTUNGSFESTSTELLUNG
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 73 LLDG 1985 in einfachen Worten?

§ 73 LLDG 1985 behandelt "Antrag des Lehrers auf Leistungsfeststellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1996 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Januar 2021
Fassung seit
1. September 1996
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)

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